18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen einen Mann mit einem Jagdgewehr im Anschlag.

Dokument-Nr. 33856

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Urteil01.03.2024Verwaltungsgericht Wiesbaden6 K 273/23.WI
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Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil01.03.2024

Klage gegen Gebühr für die Regel­über­prüfung der Zuverlässigkeit im Waffenrecht ohne Erfolg

Die 6. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Wiesbaden hat die Klage gegen eine Gebüh­re­n­er­hebung für die Regel­über­prüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG abgewiesen. Der Kläger ist im Besitz von Springmessern, die seit 2003 verbotene Waffen sind. Für diesen Altbesitz erteilte ihm das Bundes­kri­mi­nalamt im Jahr 2004 eine widerrufliche, unbefristete Ausnah­me­ge­neh­migung nach § 40 Abs. 4 WaffG. Für die bisher erhobenen Zuver­läs­sig­keits­über­prü­fungen wurde keine Gebühr erhoben.

Im Rahmen der Neuregelung des Gebührenrechts des Bundes trat zum 01.10.2019 die Besondere Gebührenordnung des Bundes­mi­nis­teriums des Innern, für Bau und Heimat (BMIBGebV, BGB1.1 2019, S. 1359) in Kraft, nach der für turnusmäßige Regel­über­prü­fungen der Erlaub­nis­vor­aus­set­zungen nach § 4 Abs. 3 WaffG bei Inhabern von Ausnah­me­ge­neh­mi­gungen nach § 40 Abs. 4 WaffG vom Bundes­kri­mi­nalamt eine Gebühr von 59,00 € erhoben wird. Hiergegen wandte sich der Kläger.

Die 6. Kammer wies die Klage im schriftlichen Verfahren ab. Die Prozess­be­tei­ligten hatten auf mündliche Verhandlung verzichtet. Gegen die BMIBGebV bestünden keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere habe der Verord­nungsgeber im Rahmen seines weiten Gestal­tungsraums in zulässiger Weise die Höhe der Gebühr am mit der behördlichen Leistung verbundenen Verwaltungs- und Personalaufwand aufgewogen.

Es komme auch zu keiner ungerecht­fer­tigten doppelten Gebüh­re­n­er­hebung. Zwar über-prüften zudem die örtlichen Waffenbehörden regelmäßig die Zuverlässigkeit des Waffen-besitzers. Auch hierfür würden in der Regel Gebühren erhoben. Es sei aber durch die

Zustän­dig­keits­re­ge­lungen im Waffengesetz angelegt, dass verschiedene Behörden unter­schiedliche waffen­rechtliche Erlaubnisse erteilten. Hieraus folge, dass diese unter­schied­lichen Behörden dieselbe Person in eigener Verantwortung jeweils auf ihre Zuverlässigkeit prüften, wobei dies durch die jeweilige Behörde spätestens nach drei Jahren geschehen müsse.

Als Veranlasser dieser Prüfung sei der Kläger auch der taugliche Kostenschuldner.

Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden, ra-online (pm/pt)

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