21.11.2024
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Dokument-Nr. 4688

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Beschluss13.08.2007Verwaltungsgericht Wiesbaden6 G 832/07(2)
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Verwaltungsgericht Wiesbaden Beschluss13.08.2007

Russi­sch­un­terricht begründet keinen Anspruch auf Aufnahme in bestimmtes GymnasiumSchulweg von 45 Minuten ist zumutbar

Eine Schülerin mit russischen Großeltern kann nicht mit der Begründung in der Schule werde russisch gelehrt, verlangen, in diese Schule aufgenommen zu werden, wenn die Schule bereits ihre Aufnah­me­ka­pazität überschritten hat und eine andere Schule zur Aufnahme der Schülerin bereit. Das geht aus einem Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Wiesbaden hervor.

Das Verwal­tungs­gericht Wiesbaden hat den Eilantrag einer Schülerin, die in die Eingangsklasse der Gutenbergschule in Wiesbaden aufgenommen werden wollte, zurückgewiesen. Die Theodor-Fliedner-Schule (kooperative Gesamtschule) in Wiesbaden-Bierstadt hatte der Antragstellerin die Aufnahme zum Schuljahr 2007/2008 angeboten.

Für das Schuljahr 2007/2008 gab es 194 Anmeldungen für die Eingangsklassen der Gutenbergschule. Das Gericht führte zur Begründung seiner Entscheidung u. a. aus, obgleich nach der Verordnung über die Feststellung der Anzahl und der Größe der Klassen, Gruppen und Kursen in allen Schulformen vom 03.12.1992 von der Gutenbergschule nur 150 Schülerinnen und Schüler hätten aufgenommen werden müssen, habe die Gutenbergschule 165 Schüler bzw. Schülerinnen aufgenommen und damit ihre Aufnah­me­ka­pazität bereits überschritten.

Der Leiter der Gutenbergschule habe auch keine fehlerhafte Auswah­l­ent­scheidung zu Lasten der Antragstellerin getroffen. Soweit die Antragstellerin sich darauf berufe, sie sei ukrainische Staats­an­ge­hörige, ihre Großeltern lebten in Russland, in der Gutenbergschule werde Russisch gelehrt und deshalb sei es sinnvoll, dass die Antragstellerin dort Russisch lerne, vertrat das Gericht die Ansicht, die Eltern könnten der Antragstellerin die nötigen Sprach­kenntnisse vermitteln. Der Weg zur Theodor-Fliedner-Schule sei für die Antragstellerin auch nicht unzumutbar. Nach den Feststellungen des Gerichts könne diese Schule von der Wohnung der Antragstellerin mit öffentlichen Verkehrsmitteln in ca. 45 Minuten erreicht werden. Die Antragstellerin habe auch keinen Anspruch darauf, in einem Wiesbadener Gymnasium und nicht an einer kooperativen Gesamtschule wie der Theodor-Fliedner-Schule beschult zu werden. Diese Schule verbinde allein pädagogisch und organisatorisch Haupt-, Realschule und Gymnasium und entspreche somit dem gewünschten Bildungsgang der Antragstellerin.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 07/07 des VG Wiesbaden vom 14.08.2007

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