03.12.2024
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Dokument-Nr. 7093

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Urteil25.11.2008Verwaltungsgericht Wiesbaden6 E 914/08.WI
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Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil25.11.2008

Pflege der kranken Mutter führt nicht zur Einbürgerung

Das Verwal­tungs­gericht Wiesbaden hat die Klage einer in Wiesbaden lebenden iranischen Staatsbürgerin abgewiesen, die ihre Einbürgerung begehrte.

Die Klägerin lebt seit Anfang 1989 in Deutschland und hatte erfolglos ein Asylverfahren betrieben. Sie hat zwei mittlerweile erwachsene Töchter; zu dem im Iran lebenden Ehemann habe sie keinen Kontakt. Eigenes Einkommen erzielte sie zu keinem Zeitpunkt. Derzeit besitzt sie eine befristete Aufent­halt­s­er­laubnis. Sie pflegt hier ihre 1924 geborene Mutter, der die Flücht­lings­ei­gen­schaft zuerkannt wurde. Im Sommer 2006 beantragte die Klägerin ihre Einbürgerung im Wege des Ermessens. Der Bezug von Sozia­l­leis­tungen stehe der Einbürgerung nicht entgegen, weil dieser unverschuldet sei. Zunächst habe sie ihre beiden Töchter großgezogen, jetzt pflege sie ihre Mutter. Gegen die Ablehnung des Einbür­ge­rungs­antrags durch das - hierfür zuständige - Regie­rungs­prä­sidium Darmstadt erhob die Klägerin Klage.

Das Gericht lehnte den Anspruch auf Einbürgerung der Klägerin ab, da die entsprechende Rechts­vor­schrift voraussetze, dass der Einbür­ge­rungs­be­werber in der Lage sei, sich selbst zu ernähren. Da die Klägerin Sozia­l­leis­tungen beziehe, sei dies nicht der Fall.

Von dieser Voraussetzung könne nur abgesehen werden, wenn dies zur Vermeidung einer besonderen Härte geboten sei. Eine derartige Härte sah das Gericht nicht. Zwar könne diese unter Umständen vorliegen, wenn der Einbür­ge­rungs­be­werber selbst etwa wegen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage sei, sich zu ernähren. Vorliegend sei die Klägerin ihren Angaben zufolge aber wegen der Pflege ihrer kranken Mutter dar-an gehindert, erwerbstätig zu sein. Besondere Integra­ti­o­ns­leis­tungen der Klägerin, die auch für eine Einbürgerung sprechen könnten, seien für das Gericht weder erkennbar noch von der Klägerin selbst vor-getragen. Sie verfüge über keinerlei Ausbildung. Allein die Teilnahme an einem Kurs Maschi­nen­schreiben am PC und mehreren Praktika im Jahr 2000/2001 rechtfertigten nach rund 20 Jahren des Bezuges von Sozia­l­leis­tungen nicht die Annahme, die Kläge-rin werde in absehbarer Zeit imstande sein, sich selbst zu ernähren.

Im Übrigen sei die Situation der pflege­be­dürftigen Mutter nicht von der Staatsangehö-rigkeit der Klägerin abhängig, denn die Klägerin besitze derzeit einen Aufent­halt­stitel und könne ohne Beschränkungen die Pflege ausüben.

§ 8 Staats­an­ge­hö­rig­keits­gesetz

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er

1. handlungsfähig nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 des Aufent­halts­ge­setzes oder gesetzlich vertreten ist,

2. weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schul­d­un­fä­higkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist, 3.

eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und

4. sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist.

(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 17/08 des VG Wiesbaden vom 05.12.2008

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