14.11.2024
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Dokument-Nr. 3813

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Beschluss12.12.2006Verwaltungsgericht Wiesbaden5 G 1337/06
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Verwaltungsgericht Wiesbaden Beschluss12.12.2006

Betreu­ungs­ein­richtung der amerikanischen Streitkräfte darf nicht ohne Gaststät­te­n­er­laubnis als Lokal für die Allgemeinheit zugänglich seinErforderliche Gaststät­te­n­er­laubnis liegt nicht vor

Das Verwal­tungs­gericht Wiesbaden hat den Eilantrag der Betreiber des Restaurants mit Bar „Schnitzels“ auf dem Gelände des amerikanischen Golfplatzes in Wiesbaden-Dotzheim, dem Rheinblick Golf Course, gegen eine Unter­sa­gungs­ver­fügung der Stadt Wiesbaden zurückgewiesen.

Zuvor war in einem Erörte­rungs­termin eine Einigung nicht zustande gekommen. Unbestritten von allen Beteiligten hatte zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Unter­sa­gungs­ver­fügung vom 20.08.2006 sowie dem mehrere Wochen später angeordneten Sofortvollzug (28.09.2006) jedermann, d.h., die Allgemeinheit, Zugang zu dem Lokal und wurde dort bewirtet. Die erforderliche Gaststät­te­n­er­laubnis besaß das Lokal nach den Feststellungen des Gerichts hierfür jedoch nicht. Da auch ein entsprechender Antrag bislang nicht gestellt wurde, befand das Gericht, dass die Öffnung für die Allgemeinheit formell illegal und die angefochtene Unter­sa­gungs­ver­fügung ebenso wie der nach umfangreichen Ermittlungen angeordnete Sofortvollzugs nicht zu beanstanden sei.

Allerdings dürfe das „Schnitzels“ weiter geöffnet bleiben, so das Gericht, soweit das Lokal als Betreu­ungs­ein­richtung der amerikanischen Streitkräfte nebst Gefolge betrieben werde und daneben – wie durch Vertrag der amerikanischen Streitkräfte mit den Betreibern geregelt – nur den Mitgliedern des Golf Clubs sowie deren Gästen offenstehe. Denn hierfür sei eine Gaststät­te­n­er­laubnis ausnahmsweise nicht erforderlich (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Gaststät­ten­gesetz).

Erläuterungen
Im Wortlaut: § 25 Absatz 1 Satz 1 Gaststät­ten­gesetz:

„Auf Kantinen für Betrie­b­s­an­ge­hörige sowie auf Betreu­ungs­ein­rich­tungen der im Inland stationierten ausländischen Streitkräfte, der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der in Gemein­schafts­un­ter­künften untergebrachten Polizei finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung.“

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 27/06 des VG Wiesbaden vom 13.12.2006

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