18.10.2024
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Sie sehen ein Gebäude, welches gerade abgerissen wird.

Dokument-Nr. 2494

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Beschluss12.05.2006Verwaltungsgericht Wiesbaden3 G 376/06
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Verwaltungsgericht Wiesbaden Beschluss12.05.2006

Anwohner kann Errichtung eines Mehr- anstatt eines Einfa­mi­li­en­hauses nicht verhindernÄnderung des Umgebung­s­cha­rakters nicht durch Nachbarschutz zu stoppen

Das Verwal­tungs­gericht Wiesbaden hat den Eilantrag eines Anwohners der Felsenstraße in Wiesbaden-Dotzheim gegen die Errichtung eines Mehrfa­mi­li­en­hauses zurückgewiesen.

Ein dem Grundstück des rechts­schutz­su­chenden Anwohners schräg gegen­über­lie­gendes Grundstück war bis vor kurzem mit einem Einfamilienhaus bebaut. Anstelle des nun abgerissenen Hauses soll nun ein Mehrfa­mi­li­enhaus entstehen.

Der Antragsteller hatte zwar erst mehr als zwei Jahre nach der ursprünglichen Baugenehmigung Widerspruch hiergegen erhoben, doch gestand die Kammer dem Antragsteller zu, dass er aufgrund verschiedener Umstände nicht davon habe ausgehen müssen, es werde doch noch zum Neubau des Mehrfa­mi­li­en­hauses kommen. Der mit Beginn der Bauaktivitäten im März 2006 erhobene Widerspruch sei daher noch als fristgerecht einzustufen.

Nach Überzeugung der Kammer ist das geplante Mehrfa­mi­li­enhaus in der Felsenstraße jedoch nicht im Verhältnis zu der prägenden Umgebungs­be­bauung überdi­men­si­oniert. Die geplante Bebauung füge sich in den durch die vorhandenen Gebäude gezogenen Rahmen ein. Dies ergebe sich daraus, dass auch ansonsten Wohnhäuser mit rechtlich zwei Vollgeschossen plus Dachgeschoss und damit optisch drei Vollgeschossen vorhanden seien. Hinsichtlich der Gestaltung des Baukörpers und der Ausnutzung des Grundstücks fänden sich jeweils vergleichbare Objekte. Beispielsweise sei auch das Grundstück des Antragstellers bezüglich der Geschoss­flä­chenzahl gleichermaßen bzw. bezüglich der Grund­flä­chenzahl sogar verdichteter bebaut als das umstrittene Grundstück. Das aus Sicht des Antragstellers als „Ausreißer“ anzusehende Grundstück in der Panoramastraße 72 müsse daher in die Überlegungen des Gerichts gar nicht einbezogen werden, da es an Vergleichs­ob­jekten im Übrigen nicht mangele. Gleiches gelte für die Kubatur und die Höhe der Häuser. Es gebe auch kleinere Häuser in der Umgebung; daraus folge jedoch nicht eine Begrenzung der möglichen Bebauung auf diese kleinen Ausnut­zungs­zahlen. Vielmehr werde die Umgebung genauso durch die großen Gebäude geprägt, auf die sich die Bauherrin auch berufen könne.

Die Kammer gestand dem Antragsteller zwar zu, dass durch ein weiteres größeres Gebäude in der Felsenstraße der Umgebung­s­cha­rakter verändert und auch für die Zukunft einer Entwicklung hin zu größerer Ausnutzung der Grundstücke Vorschub geleistet werde. Diese Entwicklung könne jedoch nicht über den Nachbarschutz gestoppt werden. Hier könne nur die Stadt als Trägerin der Planungshoheit tätig werden.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 11/06 des VG Wiesbaden vom 19.05.2006

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