14.11.2024
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Dokument-Nr. 4165

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Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil18.04.2007

Gericht hebt Nutzungsverbot für "Schwarzbau" auf - Ermessensfehler der Behörde durch gezieltes Herauspicken von "Schwarzbauten"Verstoß gegen Gleich­be­hand­lungs­grundsatz

Wenn bereits viele illegal errichtete Baulichkeiten in einer Stadt existieren, darf die Stadt sich nicht nur einen "herauspicken", gegen den sie vorgeht. Das hat das Verwal­tungs­gericht Wiesbaden entschieden. Vielmehr müsse die Stadt planvoll und systematisch vorgehen. Ansonsten sei ihre Entscheidung ermes­sens­feh­lerhaft.

In einem Verwal­tungs­ge­richts­ver­fahren gegen ein Nutzungsverbot einer illegal errichteten Baulichkeit im Bereich zwischen Saarstraße, Güterbahnhof West, Erich-Ollen­hau­er­straße und Umgehungsstraße nach Dotzheim hat die 3. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Wiesbaden nach mündlicher Verhandlung unter Vorsitz des VRVG Dr. Günter Kruchen mit Urteil vom 18.04.2007 ein von der Stadt Wiesbaden gegenüber der Klägerin erlassenes Nutzungsverbot aufgehoben.

Das Gericht war der Auffassung, dass das Bauwerk zwar zweifellos illegal sei. Das erlassene Nutzungsverbot verstoße aber gegen den Gleich­be­hand­lungs­grundsatz und sei daher ermes­sens­feh­lerhaft. Zu Recht habe der Rechtsanwalt der Klägerin darauf hingewiesen, dass in dem betreffenden Gebiet rund 200 - der Stadt Wiesbaden bestens bekannte- vergleichbare illegale Objekte stünden, sie aber nur dasjenige der Klägerin "herausgepickt" habe. Das sei rechtswidrig, so die Kammer, weil es am planvollen und systematischen Vorgehen der Stadt Wiesbaden gegen "Schwarzbauten" fehle.

Auch verschiedene Hinweise der beklagten Stadt dergestalt, dass man vorerst gegen neue illegale Objekte vorgehe bzw. man nur bei Abstands­ver­let­zungen zum Nachba­r­grundstück eingreife, hielten vor Gericht nicht stand. Denn auch gegenüber vergleichbaren neuen Objekten sei die Stadt Wiesbaden bisher nicht vergleichbar eingeschritten; und Grenz­ver­let­zungen gebe es dort zuhauf, ohne dass die Stadt Wiesbaden eingeschritten wäre.

So verblieb schließlich nur noch das Argument der Stadt Wiesbaden, eine Nachbarin habe die Klägerin "angeschwärzt" und ein Eingreifen verlangt. Dass die Stadt Wiesbaden aber daraufhin allein gegen die "angeschwärzte" Klägerin vorgegangen ist und nicht auch gegen die rund 200 anderen Fälle, insbesondere nicht einmal gegen 40 konkrete, von der Klägerin bezeichnete Vergleichsfälle - und dies offenbar in absehbarer Zeit auch nicht beabsichtige - stellte nach Auffassung des Gerichts kein ordnungsgemäßes Verwal­tungs­handeln dar.

Daran konnte nach Meinung des Gerichts auch der Hinweis der Stadt Wiesbaden nichts ändern, sie habe immerhin 3 von ihr selbst als vergleichbar bezeichnete Objekte "aufgegriffen". Denn in diesen 3 Fällen habe sie sich - im Gegensatz zum Fall der Klägerin- mit einer Anhörung und bloßen Bereitschaft der Schwarzbauer zum Rückbau ohne jede Fristsetzung und ohne jede weitere rechtliche Konsequenz begnügt. Demgegenüber habe sie bei der Klägerin ein Nutzungsverbot mit sofortiger Wirkung verfügt, den Sofortvollzug angeordnet, ein Zwangsgeld angedroht und einen Bußgeldbescheid erlassen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 04/07 des VG Wiesbaden vom 30.04.2007

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