Dokument-Nr. 29775
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Verwaltungsgericht Wiesbaden Beschluss21.12.2020
EuGH-Vorlage zur DSGVO betreffend die Einführung von Livestreamunterricht in Schulen
Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat in einem Verfahren um die Einführung eines Livestream-Unterrichtes den Europäischen Gerichtshof angerufen. Gegenstand des personalvertretungsrechtlichen Verfahrens vor dem VG Wiesbaden ist die Frage, ob es bei der Einführung eines Livestreamunterrichtes durch Videokonferenz-systeme neben der Einwilligung der Eltern für ihre Kinder oder der volljährigen Schüler, auch der Einwilligung der jeweiligen Lehrkraft bedarf oder die hier erfolgende Datenverarbeitung durch das Hessisches Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG) gedeckt ist, sowie über die Frage, welche Rechte der Personalrat hierbei hat.
Das VG Wiesbaden entschieden, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage vorzulegen, ob eine Vorschrift bestimmte inhaltliche Anforderungen der DS-GVO erfüllen müsse, um eine „spezifische Vorschrift“ im Sinne der DS-GVO zu sein. Zudem sei zu klären, ob eine nationale Norm, wenn sie diese Anforderungen offensichtlich nicht erfülle, trotzdem noch anwendbar bleiben könne. Von der Klärung dieser Frage hänge ab, ob die hessischen Vorschriften zum Datenschutz die Anforderungen der DS-GVO erfüllten und ob diese Normen trotz eines möglichen Verstoßes anwendbar blieben.
VG hat Zweifel an den hessischen Vorschriften
Die Fachkammer für Personalvertretungsrecht Land hat Zweifel des VG Wiesbaden daran, dass es sich bei den hessischen Vorschriften (§ 23 Abs. 1 S. 1 HDSIG und § 86 Abs. 4 S. 1 HBG) um Normen handele, die die Anforderungen der DS-GVO (Art. 88 Abs. 2 DS-GVO) erfüllten. Diese Anforderungen seien weder in den hessischen Normen selbst, noch durch ergänzende Normvorgaben an anderer Stelle des jeweiligen Gesetzes erfüllt worden.
BAG teilt Bedenken nicht
Die Bedenken der Fachkammer für Personalvertretungsrecht Land werden vom Bundesarbeitsgericht (BAG) zur wortgleichen Norm im Bundesdatenschutzgesetz nicht geteilt (BAG, Beschluss vom 07. Mai 2019 - 1 ABR 53/17 -, BAGE 166, 309-322, Rn. 47). Die Fachkammer für Personalvertretungsrecht Land ist jedoch der Ansicht, dass allein der Hinweis, dass der Verantwortliche insbesondere die in der DS-GVO dargelegten Grundsätze einzuhalten habe (§ 23 Abs. 5 HDSIG; entspreche wortgleich § 26 Abs. 5 BDSG), nicht den Vorgaben der DS-GVO (Art. 88 Abs. 2 DS-GVO) genüge. Der Vorlagebeschluss ist unanfechtbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.01.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden, ra-online (pm/ab)
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