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28.04.2026 

Dokument-Nr. 35935

Sie sehen eine Taube auf einem Weg in einem Park.
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Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil03.03.2026

Erfolgreiche Anfechtung von Auflagen bei Tauben­be­kämp­fungs­er­laubnisNeben­be­stim­mungen zu Erlaubnis der Tauben­be­kämpfung mangels Anhörung rechtswidrig

Die unter anderem für das Tierschutzrecht zuständige Verwal­tungs­gericht Wiesbaden hat entschieden, dass mehrere Neben­be­stim­mungen zu einer tierschutz­recht­lichen Erlaubnis zur Bekämpfung verwilderter Tauben, die einer Jägerin aus Limburg an der Lahn erteilt wurde, aus formellen Gründen rechtswidrig sind. Hierzu liegen nun die Urteilsgründe vor.

Der beklagte Landkreis Limburg-Weilburg erteilte der Klägerin auf ihren Antrag hin die Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 Buchst. e) Tierschutz­gesetz (TierSchG), verwilderte Haustauben mittels eines Fangschlages und Rundfallen zu fangen und zu töten. In der Erlaubnis wurde ausgeführt, die Erlaubnis beinhalte für Aufstel­lungsorte des Fangschlags oder der Rundfalle außerhalb des Landkreises nicht die Erlaubnis zur Tötung gefangener Tiere. Im Übrigen wurden der Klägerin mehrere hauptsächlich die Durchführung der von ihr beabsichtigten Maßnahmen zur Taubenbekämpfung betreffende Auflagen erteilt. Zur Begründung führte der Landkreis im Wesentlichen aus, ein milderes Mittel als die Tötung der Tauben stehe nach einer durchgeführten Verhält­nis­mä­ßig­keits­prüfung nicht zur Verfügung. Da dem Landkreis eine Prüfung für überörtliche Aufstel­lungsorte aber nicht möglich sei, erfasse die Erlaubnis diese Orte nicht. Die angeordneten Auflagen dienten Zielen des Tierschutzes.

Teilweise Unzulässigkeit der Klage mangels anfechtbarer Nebenbestimmung

Mit ihrer Klage wendete sich die Klägerin gegen die Nebenbestimmungen zu der ihr erteilten tierschutz­recht­lichen Erlaubnis. Das Gericht hat die Klage insoweit als unzulässig abgewiesen, als sie sich gegen die Mitteilung richtete, dass die Erlaubnis für Aufstel­lungsorte außerhalb des Landkreises keine Erlaubnis zur Tötung der gefangenen Tiere beinhalte. Dabei handele es sich schon nicht um eine Nebenbestimmung zu der Erlaubnis, sondern um einen bloßen Hinweis, der nicht angefochten werden könne.

Aufhebung der Auflagen wegen beachtlichen Anhörungs­mangels; Erlaubnis als solche nicht geprüft

Im Übrigen hatte die Klage jedoch Erfolg. Das Gericht hat die angefochtenen Auflagen aus formalen Gründen aufgehoben. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Klägerin gemäß § 28 Abs. 1 Hessisches Verwal­tungs­ver­fah­rens­gesetz (HessVwVfG) vor Erlass der Auflagen anzuhören, was jedoch versäumt worden sei. Die Anhörung sei auch nicht ausnahmsweise entbehrlich gewesen und nicht nachgeholt worden. Der Anhörungsmangel sei auch beachtlich, weil nicht feststehe, dass der Beklagte bei Berück­sich­tigung des möglichen Vortrags der Klägerin im Anhörungs­ver­fahren dieselbe Sachent­scheidung getroffen hätte.

Die Rechtmäßigkeit der Erteilung der tierschutz­recht­lichen Erlaubnis war nicht streit­ge­gen­ständlich und wurde durch das Gericht nicht geprüft.

Zweifel an Nutzung der Erlaubnis mangels arten­schutz­recht­licher Ausnahme

Ohne dass es darauf entschei­dungs­er­heblich ankam, hat das Gericht noch ausgeführt, dass beim Fang verwilderter Haustauben das für Vögel geltende Fangverbot nach der Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (BArtSchV) zu beachten sei. Das Gericht hat Zweifel daran geäußert, ob die Klägerin mangels Ausnahmegenehmigung von dem arten­schutz­recht­lichen Fangverbot wild lebender Tiere derzeit überhaupt von ihrer tierschutz­recht­lichen Genehmigung Gebrauch machen kann.

Von dem arten­schutz­recht­lichen Fangverbot kann im Einzelfall eine Ausnahme genehmigt werden. Über eine solche verfügt die Klägerin derzeit nicht, da ihr entsprechender Antrag abgelehnt wurde. Hiergegen wendet sich die Klägerin in einem weiteren Verfahren, das in der 4. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Wiesbaden anhängig ist (Aktenzeichen: 4 K 3070/25.WI).

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können innerhalb eines Monats einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den der Hessische Verwal­tungs­ge­richtshof zu entscheiden hätte.

Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden, ra-online (pm/mw)

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