21.11.2024
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Dokument-Nr. 33186

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Verwaltungsgericht Wiesbaden Urteil27.07.2023

Intendant eines Staatstheaters kann kein Hausverbot für Musiker aussprechenHausverbot für Musiker rechtswidrig

Das Verwal­tungs­gericht Wiesbaden hat entschieden, dass das durch den Intendanten des Hessischen Staatstheaters Wiesbaden gegen einen langjährigen Orches­ter­musiker ausgesprochene Hausverbot rechtswidrig ist.

Dem Kläger wurde im September 2022 ein unbefristetes Hausverbot für das gesamte Gelände des Staatstheaters erteilt. Ihm war es dadurch weder möglich, Aufführungen des Staatstheaters zu besuchen, noch dort weiter als Gastmusiker zu arbeiten. Hintergrund waren interne Streitigkeiten im Staatstheater hinsichtlich der Besetzung der Stelle des Orches­ter­di­rektors. Nach der Ansicht des Intendanten habe sich der Kläger in der Presse beleidigend gegenüber dem neuen Orches­ter­di­rektor geäußert, unwahre Behauptungen über den Intendanten aufgestellt und den Hausfrieden gestört.

Hausverbot formell und materiell rechtswidrig

Das VG gab der Klage statt. Das Hausverbot sei bereits formell rechtswidrig. Der Intendant sei nicht für den Ausspruch des Hausverbots zuständig gewesen. Das Hausrecht werde als Teil der Theater­ver­waltung durch den Geschäfts­füh­renden Direktor ausgeübt. Soweit durch das Hausverbot weitere Tätigkeiten des Klägers als Musiker untersagt worden seien, wäre der Intendant hierfür nur gemeinsam mit dem Geschäfts­füh­renden Direktor zuständig gewesen. Auch sei das Hausverbot materiell rechtswidrig. Es sei nicht verhältnismäßig, da es zeitlich unbefristet ausgesprochen worden sei. Der Intendant habe nicht geprüft, ob mildere Mittel zur Verfügung stünden, etwa ein zeitlich befristetes Hausverbot. Das dem Kläger vorgeworfene Fehlverhalten sei nicht so gravierend, dass es ein unbefristetes Hausverbot rechtfertigen könne. Ob das Hausverbot überhaupt ein legitimes Ziel verfolge und dazu geeignet sei, das dem Kläger vorgeworfene Verhalten, insbesondere Äußerungen in Zeitungen, zu unterbinden, ließ die Kammer aufgrund der fehlenden Zuständigkeit des Intendanten und der Unver­hält­nis­mä­ßigkeit des Hausverbots offen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Quelle: Verwaltungsgericht Wiesbaden, ra-online (pm/ab)

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