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Dokument-Nr. 8067

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Verwaltungsgericht Weimar Urteil11.06.2009

Kein Verlust des Prüfungs­an­spruchs bei überlanger StudiendauerUniversität darf nicht in die Berufsfreiheit der Studenten eingreifen

Eine Universität hat kein Recht, einem Studierenden den Prüfungs­an­spruch zu verwähren oder eine Prüfung für nicht bestanden zu erklären, weil dieser die Prüfungsfrist überschritten hat. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Weimar.

Der Kläger studierte, bevor er sein Studium an der Fachhochschule Erfurt aufnahm, vom Wintersemester 1997/1998 bis zum Sommersemester 2002 insgesamt 10 Semester im Diplom­stu­diengang Sozialpädagogik an der Universität L. Zum Wintersemester 2002/2003 nahm er sein Studium an der Fachhochschule Erfurt auf. Im Frühjahr 2008 erklärte die beklagte Fachhochschule die Diplomprüfung im Studiengang Sozialwesen für endgültig nicht bestanden. Nach der maßgeblichen Prüfungsordnung müsse die Diplomprüfung spätestens nach dem 13. Fachsemester vollständig abgelegt sein. Es gebe keinen Grund anzunehmen, dass der Studierende, der sich auf gesundheitliche Probleme berufen habe, das Versäumnis ausnahmsweise nicht zu vertreten hätte.

Die nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren erhobene Klage hatte Erfolg.

Keine gesetzliche Regelung, die einen Verlust des Prüfungs­an­spruchs aufgrund von überschrittenen Prüfungsfristen erlaubt

Die Richter haben entschieden, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für die hier streitige Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung fehle. Die von der Fachhochschule getroffene Feststellung sei ein schwerwiegender Eingriff in die durch das Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit des Klägers, die einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung bedürfe. Die hier einzig in Betracht kommende Vorschrift des § 22 Abs. 1 Thüringer Hochschulgesetz (in seiner Fassung aus dem Jahre 2003), der die gesetzliche Grundlage für die von den Hochschulen selbst zu erlassenden Prüfungs­ord­nungen ist, enthält nach Auffassung der Kammer keine Regelung, die es den Hochschulen gestattet, an das Überschreiten der Prüfungsfrist die Sanktion des Verlustes des Prüfungs­an­spruchs zu knüpfen.

Die Kammer hat in Übrigen angemerkt, dass auch § 49 Thüringer Hochschulgesetz in der derzeit gültigen Fassung hinsichtlich des Verlustes des Prüfungs­an­spruchs bei Überschreiten einer bestimmten Semesterzahl keine hinreichende Ermäch­ti­gungs­grundlage darstellen dürfte.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Weimar vom 29.06.2009

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