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Sie sehen den Eingang einer Fußgängerzone, mit der passenden Beschilderung, sowie einem tageszeitabhängigem Fahrverbot für Fahrräder.

Dokument-Nr. 35181

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Beschluss30.06.2025Verwaltungsgericht Trier9 L 4137/25.TR und 9 L 4144/25.TR
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Verwaltungsgericht Trier Beschluss30.06.2025

Anlieger einer Fußgängerzone müssen Sicher­heits­poller hinnehmenEilanträge gegen Sicher­heits­poller in der Dietrichstraße in Trier erfolglos

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat zwei Eilanträge mehrerer Anwohner zur Verhinderung des geplanten Baubeginns von Hochsi­cher­heits­pollern in der Dietrichstraße abgelehnt.

Die geplanten Poller sind Bestandteil des „Urbanen Sicher­heits­konzepts“ der Trierer Fußgängerzone und sollen der Absicherung des Trierer Hauptmarktes dienen. Geplant sind versenkbare Poller in einer diagonal verlaufende Linie zwischen den Gebäuden Dietrichstraße 3 und Dietrichstraße 47. Nachdem die ursprünglich für November 2024 geplanten Baumaßnahmen bereits einmal verschoben wurden, plant die Stadtverwaltung Trier nunmehr, am 7. Juli 2025 mit den Bauarbeiten zu beginnen. Hiergegen wenden sich mehrere Anwohner im Wege des gerichtlichen Eilrechts­schutzes, zum einen mit dem Ziel, die geplanten Baumaßnahmen vorläufig zu verhindern (Az.: 9 L 4144/25.TR), zum anderen mit dem Ziel, den Baubeginn zeitlich zu verschieben oder alternativ die Poller an einer anderen Stelle in der Dietrichstraße zu errichten (Az.: 9 L 4137/25.TR). Zur Begründung führen sie im Wesentlichen an, die Errichtung der Poller bzw. die hierfür erforderlichen Baumaßnahmen verletzten sie in ihren Rechten und seien überdies unver­hält­nismäßig.

Dies sahen die Richter der 9. Kammer anders und lehnten die Eilanträge ab. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, die Antragsteller hätten nach der im Eilverfahren gebotenen Prüfung mit hoher Wahrschein­lichkeit keinen Anspruch auf Unterlassen bzw. auf zeitliche oder örtliche Verschiebung der geplanten Baumaßnahmen, da ein unver­hält­nis­mäßiger Eingriff in subjektive öffentliche Rechte nicht zu befürchten sei.

Die Errichtung der Poller führe hinsichtlich des Antragstellers im Verfahren 9 L 4144/25.TR zunächst nicht zu einer Verletzung in seiner Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz, da sich hieraus keine Rückwirkungen auf die Berufstätigkeit ergäben. Ein Unter­las­sungs­an­spruch lasse sich auch nicht aus dem Recht auf Anlie­ger­ge­brauch herleiten. Dieses erstrecke sich nur auf den notwendigen Zugang eines Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von ihr aus. Die Erreichbarkeit des Grundstücks durch Kraftfahrzeuge sei hierdurch indes nicht gewährleistet. Dies gelte besonders für Grundstücke in einer inner­städ­tischen Fußgängerzone, in der vor allem die Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgän­ger­verkehrs gewährleistet werden müssten. In Anbetracht dessen liege im konkreten Fall des Antragstellers keine Rechts­ver­letzung vor, da die Erreichbarkeit des Grundstücks und sogar die Zufahrt mit einem Perso­nen­kraftwagen trotz der Poller erhalten bleiben. Die für die Poller vorgesehenen Standorte seien zur Verbesserung der Sicherheit des Straßenverkehrs, insbesondere von Fußgängern, Touristen und Gastro­no­mie­bes­uchern, auch verhältnismäßig und insbesondere erforderlich. Denn eine örtliche Verlegung in Richtung Hauptmarkt hätte zur Folge, dass jedenfalls ein Teil der Außen­ga­s­tronomie außerhalb des geschützten Bereichs liegen würde.

Die zur Errichtung der Poller erforderlichen Baumaßnahmen verletzten die Antragsteller im Verfahren 9 L 4137/25.TR ebenfalls nicht in ihren Rechten. Insbesondere sei eine Rechts­ver­letzung derjenigen Antragsteller, die über Außen­ga­s­tronomie im betroffenen Bereich verfügten und sich daher auf ihre Sonder­nut­zungs­er­laubnis berufen könnten, nicht feststellbar. Dass ihnen aufgrund der voraussichtlich etwa zwei Monate andauernden Bauarbeiten existenz­be­drohende Umsatzeinbuße drohen, sei bereits nicht glaubhaft gemacht. Auch seien temporäre Einschränkungen der Sonder­nut­zungs­er­laubnis nicht grundsätzlich als unver­hält­nismäßig anzusehen. Insofern sei neben dem mit der Errichtung der Poller verfolgten Zweck zu berücksichtigen, dass der Baubeginn bereits einmal auf Wunsch der Anlieger verschoben worden sei und die geltend gemachten Beein­träch­ti­gungen einmalig und auf eine überschaubare Dauer beschränkt seien. Die örtliche Verlegung der Pollerlinie in Richtung der Wilhelm-Rautenstrauch-Straße stelle kein gleich geeignetes, milderes Mittel dar, da dies zu einer Erweiterung des geschützten Bereichs um den Frankenturm und damit auch zu einer größeren Anzahl an Ausnah­me­ge­stat­tungen führen würde.

Gegen die Entscheidungen steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Beschwerde an das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/pt)

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