15.11.2024
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Dokument-Nr. 30448

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Urteil07.06.2021Verwaltungsgericht Trier9 K 173/21.TR
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Verwaltungsgericht Trier Urteil07.06.2021

Genehmigung zu Kernbohrungen in der Nähe des Gipsbergwerks RalingenVG Trier weist Klage ab

Das VG hat die Klage der Betreiberin des Gipsbergwerks Ralingen gegen eine der Beigeladenen erteilte wasser­rechtliche Erlaubnis zur Durchführung von drei Kernbohrungen in räumlicher Nähe des Gipsbergwerks abgelehnt. Auch ein entsprechender Eilantrag blieb ohne Erfolg.

Die Klägerin betreibt auf dem Gemeindegebiet der Ortsgemeinde Ralingen ein Bergwerk zur untertägigen Gewinnung von Gips- und Anhydritgestein. Zur Erweiterung des Abbaugebietes hat das Landesamt für Geologie und Bergbau - LGB - im Jahr 2017 einen von der Klägerin eingereichten Rahmen­be­trie­bsplan (welcher die grundsätzliche Zulas­sungs­fä­higkeit des Bergbau­vor­habens feststellt) zugelassen, gegen den die Ortsgemeinde Ralingen erfolglos geklagt hatte. Die Beigeladene beabsichtigt, fünf Windener­gie­anlagen nördlich von Ralingen zu errichten - drei innerhalb der Fläche des Rahmen­be­trie­bsplans und hiervon eine in geringer Entfernung zu Eigen­tums­flächen der Klägerin. Im Vorfeld wurde in einer Besprechung, an der u. a. die Klägerin, die Beigeladene und das LGB teilnahmen, vereinbart, dass je geplantem Windener­gie­anlagen-Standort mindestens eine Kernbohrung durchgeführt werden solle, um die grundlegende Bebaubarkeit des Gebietes mit Windener­gie­anlagen zu klären. Mit dem hier streit­ge­gen­ständ­lichen Bescheid vom 28. August 2019 erteilte der Beklagte der Beigeladenen eine entsprechende wasser­rechtliche Erlaubnis nach Maßgabe diverser Neben­be­stim­mungen, welche nachfolgend durch einen Änderungs­be­scheid vom 9. Dezember 2020 weiter konkretisiert wurden.

Klägerin: Schutzwürdige Interessen an Rohstoff­ge­winnung und Rekul­ti­vie­rungen durch Bohrungen in gravierender Weise betroffen

Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und insbesondere geltend gemacht, durch die Bohrungen seien ihre schutzwürdigen Interessen an der Rohstoff­ge­winnung und Rekul­ti­vie­rungen im Rahmen ihres bergbaulichen Betriebs in gravierender Weise betroffen, da zu erwarten sei, dass bei den Bohrarbeiten Wässer und gegebenenfalls technische Fluide in die Gips- und Anhydrit-führenden Schichten eindringen und diese gelöst würde.

VG: Kein Verstoß gegen das wasser­rechtliche Rücksicht­nah­megebot

Das VG wies die Klage ab. Zur Begründung führten es aus, ein Verstoß gegen das wasser­rechtliche Rücksicht­nah­megebot sei nicht feststellbar, denn die Beklagte habe die Interessen der Klägerin an einem Abbau von Gips und Anhydrit - auf die auch im Bereich des wirksamen Rahmen­be­trie­bsplans Rücksicht zu nehmen sei - jedenfalls nicht in rücksichtsloser Weise außer Acht gelassen.

Keine Beein­träch­tigung der Interessen der Klägerin

Zwar gingen die zugelassenen Bohrungen grundsätzlich mit der Gefahr von Wasserzutritten in die Sulfat­la­ger­stätte und damit einer Gefahr für die bergbauliche Gewinnung einher. Indes habe der Beklagte verfah­rens­rechtlich durch die Einbindung der Klägerin in die vorangegangenen Besprechungen eine Rücksichtnahme auf ihre Interessen sichergestellt. In der Sache seien die bestehenden Risiken für den Gips- und Anhydritabbau der Klägerin durch die zahlreichen Neben­be­stim­mungen zur wasser­recht­lichen Erlaubnis auf ein vertretbares Maß minimiert worden. Eine nicht nur unerhebliche Beein­träch­tigung ihrer Interessen sei daher nicht feststellbar.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/aw)

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