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27.07.2026 

Dokument-Nr. 36136

Sie sehen ein leeres Klassenzimmer einer Grundschule mit Stühlen und Tischen.
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Verwaltungsgericht Trier Urteil22.06.2026

Viel befahrende Kreisstraße und Überqueren einer Kreuzung sind kein besonders gefährlicher Schulweg für einen 9-jährigen GrundschülerKein Anspruch auf Übernahme von Schüler­be­för­de­rungs­kosten zur Grundschule im Ortsteil Osann

Die 9. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Trier hat die Klage einer Schülerin auf Übernahme von Schüler­be­för­de­rungs­kosten für den Weg von ihrem Wohnort im Ortsteil Monzel zur Grundschule im Ortsteil Osann abgewiesen.

Die Klägerin besucht die Grundschule im Ortsteil Osann, die sich fußläufig in ca. 1,4 km Entfernung zu ihrem Wohnhaus im Ortsteil Monzel befindet. Bis einschließlich des Schuljahres 2024/2025 hat der beklagte Landkreis Bernkastel-Wittlich die Fahrtkosten zum Besuch der Grundschule übernommen, indem er das sog. Deutsch­land­ticket zur Verfügung gestellt hat. Nach einer Anfrage des Beklagten bei der Polizei­in­spektion Wittlich zur Frage der besonderen Gefährlichkeit des Schulwegs, die im April 2025 von der Polizei­in­spektion verneint wurde, stellte der Beklagte die Bewilligung der Schüler­be­för­derung ab August 2025 ein und lehnte eine weitere Bewilligung der Beförderung ab dem Schuljahr 2025/2026 ab.

Begründend führte er im Wesentlichen aus, ein Anspruch auf Übernahme von Schülerbeförderungskosten bestehe nur, wenn der Schulweg ohne Benutzung eines Verkehrsmittels nicht zumutbar sei. Dies sei bei Grundschülern nur dann der Fall, wenn der Schulweg länger als 2 km oder wenn er als besonders gefährlich einzustufen sei. Beides sei vorliegend nicht der Fall. Nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren hat die Klägerin, vertreten durch ihre Eltern, Klage erhoben und vertritt zur Begründung im Wesentlichen die Auffassung, der Weg zur Grundschule sei als besonders gefährlich einzustufen. Er führe über eine längere Strecke an einer Haupt­ver­kehr­s­straße entlang, der gerade in der verkehrs­reichsten Zeit zwischen 7:00 und 8.00 Uhr morgens beschritten werden müsse. Der Schulweg beinhalte einen unüber­sicht­lichen Kreuzungs­bereich ohne Überque­rungshilfe; an anderer Stelle verlaufe die Strecke in mehreren Kurven und die Sicht auf die Straße werde durch parkende Autos versperrt. Zum Teil sei der Gehweg schmal oder nicht vorhanden.

Die Richter der 9. Kammer haben nach Durchführung einer Ortsbe­sich­tigung die Klage der Schülerin abgewiesen. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, der Klägerin stehe der geltend gemachte Anspruch nicht zu, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht gegeben seien. Weder sei der Weg zwischen Wohnung und Grundschule länger als 2 km noch sei dieser besonders gefährlich. An das Merkmal der "besonderen Gefährlichkeit" seien strenge Anforderungen zu stellen. Unter Hinweis auf oberge­richtliche Rechtsprechung, u.a. des OVG Rheinland-Pfalz, führten die Richter weiter aus, die konkreten Umstände müssten die Wahrschein­lichkeit eines Schaden­s­ein­tritts über die üblichen Risiken hinaus, denen Schüler auf dem Weg zur Schule im Straßenverkehr ausgesetzt seien, als überdurch­schnittlich hoch erscheinen lassen. Dies sei alleine nach objektiven Gegebenheiten zu beurteilen und nicht nach den - unter Umständen noch so verständlichen - subjektiven Befürchtungen und Sorgen von Eltern und Schülern. Dies sei auch keineswegs unsachgerecht, da es trotz der schrittweisen Entlastung der Eltern durch die Einführung und Ausweitung der staatlich finanzierten Schüler­be­för­derung dabei bleibe, dass es vom Grundsatz her ihre Aufgabe sei, die Beförderung ihrer Kinder zur Schule faktisch wie wirtschaftlich sicherzustellen und die damit verbundenen Kosten als Teil des allgemeinen Lebensaufwands zu tragen.

Dies zugrunde gelegt, bestünden vorliegend zwar Anhaltspunkte für Gefahrenmomente durch den motorisierten Straßenverkehr, die allerdings nahezu jedem Schulweg inhärent seien und nicht die hohen Anforderungen erfüllten. In dem seitens der Klägerin als besonders gefährlich eingestuften Kreuzungs­bereich habe die Inaugen­scheinnahme ergeben, dass die Straße an dieser Stelle aufgrund ihres Verlaufs in beide Richtungen gut eingesehen werden könne. Die angeführte hohe Verkehrs­be­lastung vermöge hieran nichts zu ändern. Anhaltspunkte dafür, dass die konkrete Verkehrs­be­lastung ein Ausmaß erreicht habe, das den auf vergleichbaren Kreisstraßen üblichen Verkehr erheblich übersteige bzw. eine Überquerung ohne zusätzliche Querungshilfen für einen durch­schnitt­lichen Grundschüler im Alter von 9 Jahren besonders gefährlich erscheinen lassen würde, bestünden nicht. Auch bei den weiteren von der Klägerin gerügten Gefahrenpunkten vermochten die Richter die strengen Anforderungen nicht als erfüllt anzusehen.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/pt)

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