03.12.2024
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Verwaltungsgericht Trier Beschluss28.01.2020

Gesundheits­schädliches Hundegebell: Hundehalter muss Gebell der Tiere zu bestimmten Uhrzeien vollständig unterbindenRuhemöglichkeit der Nachbarn durch Bellen der Hunde erheblich beeinträchtigt

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat entschieden, dass die Verbands­ge­meinde Wittlich-Land einen in ihrem Gemeindegebiet wohnhaften Hundebesitzer zu Recht verpflichtet hat, das Bellen seiner Hunde zu gewissen Uhrzeiten vollständig zu unterbinden und im Übrigen auf ein Höchstmaß zu begrenzen. Der hiergegen gerichtete Eilantrag des Hundebesitzers blieb damit erfolglos.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin hatten die Hunde (jeweils mindestens 6) über mehrere Monate nahezu die gesamte Tageszeit, auch in der Nacht und an Sonn- und Feiertagen gebellt. Nachdem es wiederholt zu Nachba­r­be­schwerden gekommen war, gab sie dem Antragsteller mit sofort vollziehbarem Bescheid vom 10. Januar 2020 auf, die Hunde so zu halten, dass in den Ruhezeiten von 22:00 bis 6.00 Uhr sowie zwischen 13:00 bis 15.00 Uhr Hundegebell vollständig zu unterbinden sei und in der Zwischenzeit geeignete Maßnahmen zu ergreifen seien, um das belästigende, andauernde oder häufige Hundegebell auf ein Höchstmaß von täglich insgesamt maximal 60 Minuten zu begrenzen.

VG: Nächtliches Hundegebell stellt Gefahr für öffentliche Sicherheit und Ordnung dar

Der hiergegen gerichtete Eilantrag blieb ohne Erfolg. Das Verwal­tungs­gericht Trier kam zu dem Ergebnis, dass die angefochtene Anordnung offensichtlich rechtmäßig sei. Es liege eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vor, denn durch das Bellen der Hunde werde die Ruhemöglichkeit der Nachbarn erheblich beeinträchtigt, was auf Dauer zu gesund­heit­lichen Problemen führen könne. Zwar hätten Anwohner gelegentliches Hundegebell einzelner Hunde hinzunehmen, soweit die Gering­fü­gig­keits­schwelle nicht überschritten werde. Etwas Anderes gelte aber, wenn Hunde auf einem Nachba­r­grundstück regelmäßig zu Ruhe- und Nachtzeiten bellen würden. Eben dies stehe vorliegend aufgrund verschiedener Lärmprotokolle, Nachba­r­be­schwerden und polizeilicher Einsatzberichte fest, weshalb das Interesse des Antragstellers gegenüber dem gesetzlich geschützten Bedürfnis seiner Nachbarn auf Wohn- und Nachtruhe zurücktrete. Insbesondere werde er durch die Anordnung nicht unver­hält­nismäßig belastet. Der Umstand, dass er seine Hunde zeitnah an einem anderen Ort habe unterbringen können, zeige, dass er der Verfügung ohne größere Probleme nachkommen könne. Da diese offenlasse, wie er die Lärmimmissionen verringere, könne er zudem die günstigste Möglichkeit der Umsetzung wählen. Demgegenüber könnten die Nachbarn sich dem Lärm nicht ohne Weiteres entziehen. Schließlich entbinde auch der Umstand, dass der Antragsteller eine Gewer­be­er­laubnis besitze und die Hunde im Rahmen seiner Gewerbeausübung einsetze, nicht von der Pflicht zur Einhaltung der einschlägigen ordnungs­po­li­zei­lichen Bestimmungen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online (pm/kg)

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