02.12.2024
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Dokument-Nr. 33467

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Verwaltungsgericht Trier Urteil25.10.2023

Rückforderung von Wieder­auf­bauhilfe rechtmäßigWieder­auf­bauhilfe nach Flutkatastrophe ist zweckgebunden

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat die Klage eines Insol­venz­ver­walters einer Eisengießerei aus der Vulkaneifel gegen den Widerruf und die Rückforderung von Wieder­auf­bauhilfe zur Beseitigung der Schäden aufgrund des Starkregens und des Hochwassers im Juli 2021 abgewiesen.

Infolge der Starkregen- und Hochwas­ser­ka­ta­s­trophe im Juli 2021 wurde die Betriebsstätte der Eisengießerei stark beschädigt, woraufhin das Unternehmen im April 2022 bei der beklagten Investitions- und Strukturbank Rheinland-Pfalz (ISB) die Gewährung einer Billig­keits­leistung (Wieder­auf­bauhilfe) beantragte. Kurze Zeit später wurde über das Vermögen des Unternehmens das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insol­venz­ver­walter bestellt. In der Folge bewilligte die Beklagte im Juli 2022 zu Gunsten der Eisengießerei eine nicht rückzahlbare Billig­keits­leistung in Höhe von ca. 350.000,- EUR und zahlte im September 2022 einen Teilbetrag von rund 66.500,- EUR an diese aus. In dem Bewilligungsbescheid war unter anderem bestimmt, dass die Billig­keits­leistung zweckgebunden für die in einem direkten ursächlichen Zusammenhang mit dem Schaden­se­r­eignis vom Juli 2021 stehenden Schäden sei und der betroffene Geschäfts­betrieb bis spätestens zum 19. Juli 2025 (Ende des Durch­füh­rungs­zeitraums) wieder­auf­zu­nehmen sei. Nachdem der Kläger die Beklagte im November 2022 darüber in Kenntnis gesetzt hatte, dass der Geschäfts­betrieb der Eisengießerei - nach zwischen­zeit­licher Wiederaufnahme - zum 31. Januar 2023 eingestellt werde, widerrief diese daraufhin den ursprünglichen Bewil­li­gungs­be­scheid mit Wirkung für die Vergangenheit und forderte die bereits ausgezahlten Beträge nebst Zinsen in Höhe von ca. 67.000,- EUR zurück. Zur Begründung führte sie aus, die gewährte Leistung wurde wegen der Einstellung des Geschäfts­be­triebes zum 31. Januar 2023 nicht mehr für den im Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet. Nach erfolglos durchgeführtem Wider­spruchs­ver­fahren hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, mit welcher er sich gegen den Widerrufs- und Rückzah­lungs­be­scheid wendet und zudem die Auszahlung weiterer Fördermittel begehrt. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die dauerhafte Fortführung des Geschäfts­be­triebes sei nicht Zweck der Förder­mit­tel­be­wil­ligung geworden. Auch der Durch­füh­rungs­zeitraum knüpfe lediglich an die Wiederaufnahme des Geschäfts­be­triebes an.

Zweck der Zuwendung ist Wieder­her­stellung der Lage vor der Natur­ka­ta­s­trophe

Das sah das VG anders. Der Kläger habe weder Anspruch auf Aufhebung des Widerrufs-, Rückforderungs- und Zinsbescheides noch auf die Auszahlung weiterer Fördermittel. Nach den maßgeblichen Vorschriften könne - wie hier - ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewähre, widerrufen werden, wenn die Leistung nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet werde. Das sei hier der Fall. Der Bewil­li­gungs­be­scheid sei dahingehend zu verstehen, dass der Zweck der Zuwendung die Wiederaufnahme und Fortführung des Geschäfts­be­triebes in Rheinland-Pfalz bis zum Abschluss der Maßnahme und damit bis zum Ende des Durch­füh­rungs­zeit­raumes (19. Juli 2025) umfasst habe. Bei Auslegung des Bescheides sei ersichtlich, dass die Lage vor der Naturkatastrophe im Durch­füh­rungs­zeitraum wieder­her­ge­stellt werden sollte. Werde der Geschäfts­betrieb - wie vorliegend - im Durch­füh­rungs­zeitrum lediglich kurzfristig wieder­auf­ge­nommen, dann aber, noch vor Ende des Durch­füh­rungs­zeitraums, wieder eingestellt, sei im maßgeblichen Zeitpunkt des Endes des Durch­füh­rungs­zeitraums die Lage vor der Natur­ka­ta­s­trophe gerade nicht wieder­her­ge­stellt. Der Zweck der Billig­keits­leistung werde demnach hier verfehlt, da vor Abschluss des Durch­füh­rungs­zeitraums und damit vor Abschluss der Maßnahme der Betrieb der Eisengießerei dauerhaft eingestellt wurde. Dem stehe nicht entgegen, dass sämtliche Reparaturen zur Beseitigung der Starkregen- und Hochwas­ser­schäden während des laufenden Geschäfts­be­triebes durchgeführt worden seien. Denn abgeschlossen sei die Maßnahme und damit der Durch­füh­rungs­zeitraum erst dann, wenn die Reparaturen durchgeführt, die Nachweise vorgelegt und die Förderung - vollständig - ausbezahlt sowie der Geschäfts­betrieb (in Rheinland-Pfalz) wieder­auf­ge­nommen sei, was hier jedoch nicht der Fall sei. Vor diesem Hintergrund sei darüber hinaus weder die Rückforderung der bereits ausgezahlten Billig­keits­leis­tungen zu beanstanden, noch habe der Kläger einen Anspruch auf Auszahlung weiterer Fördermittel. Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/ab)

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