21.11.2024
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Dokument-Nr. 34313

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Urteil16.07.2024Verwaltungsgericht Trier7 K 185/24.TR
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Verwaltungsgericht Trier Urteil16.07.2024

Kein Dienstunfall bei rein zufälligem Auslösen eines anlagebedingten Leidens durch ein dienstliches Vorkommnis - hier AmokfahrtKeine Dienst­un­fa­l­la­n­er­kennung für Berufs­feu­er­wehrmann

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat die Klage eines Berufs­feu­er­wehrmanns auf Anerkennung eines Einsatzes bei der Amokfahrt in der Trierer Innenstadt als Dienstunfall abgewiesen.

Der Kläger stand bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand bis Mitte 2024 im Dienst der beklagten Stadt und war bei der Berufsfeuerwehr tätig. Nach der Amokfahrt in der Innenstadt von Trier am 1. Dezember 2020 wurde der Kläger zum Einsatzort entsendet. Er verblieb zunächst in einem Bereit­stel­lungsraum, von dem aus er nach einiger Zeit mit einem Kollegen den Innen­stadt­bereich mit dem Auftrag, im Rahmen der psychosozialen Einsatz­nachsorge angrenzende Geschäfte auf potentiell beteiligte Personen mit Verdacht auf Schockzustand zu überprüfen, anfuhr. Nachdem sie keine behand­lungs­be­dürftigen Personen antreffen konnten, beendeten sie ihren Einsatz. Im Januar 2021 meldete der Kläger den Einsatz präventiv als Dienstunfall und beantragte sodann Mitte 2023 die Anerkennung des betreffenden Ereignisses als Dienstunfall. Die Beklagte verneinte einen solchen Anspruch mit der Begründung, bei dem Kläger habe bereits unabhängig von dem maßgeblichen Einsatz ein wesentlicher Vorschaden vorgelegen.

Feuerwehrmann klagt auf Anerkennung eines Dienstunfalls

Nach erfolglos durchgeführtem Wider­spruchs­ver­fahren hat der Kläger Anfang 2024 Klage erhoben, mit der er die Anerkennung des Einsatzes anlässlich der Amokfahrt als Dienstunfall weiterverfolgt hat. Das Einsatz­ge­schehen habe unabhängig von der Diagnose unzweifelhaft bei ihm schwere psychische Beein­träch­ti­gungen hervorgerufen und sei hierfür die rechtlich allein wesentliche Ursache.

Richter weisen die Klage ab

Das sahen die Richter der 7. Kammer anders und haben die Klage abgewiesen. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, der Einsatz des Klägers im Zusammenhang mit der Amokfahrt mit einer Vielzahl von zum Teil tödlich verletzten Personen stelle zwar auch unter Berück­sich­tigung seiner Tätigkeit bei der Berufsfeuerwehr keinen Vorgang dar, der im Rahmen seines Dienst­ver­hält­nisses üblich und damit als diensttypisch einzuordnen sei und der daher schon von vornherein keinen Anlass für das Eingreifen der Unfallfürsorge darstellen könne.

Richter: Der Einsatz war keine "wesentlich mitwirkende Teilursache"

Allerdings sei der Einsatz nicht die nach den rechtlichen Vorgaben erforderliche "wesentlich mitwirkende Teilursache" für die nunmehr bestehende Beein­träch­tigung des Klägers gewesen, was zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der schlüssigen und nachvoll­ziehbaren Feststellungen der Sachver­ständigen im Rahmen der schriftlichen Stellungsnahmen und der mündlichen Verhandlung feststehe. Der Dienstherr solle nur die spezifischen Gefahren der Beamten­tä­tigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf die Beamten­tä­tigkeit rückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken übernehmen. Der Kausa­l­zu­sam­menhang zwischen dem schädigenden Ereignis und dem Körperschaden bestehe dann nicht mehr, wenn für den Erfolg eine weitere Bedingung ausschlag­gebende Bedeutung gehabt habe. Eine wesentliche Ursache liege nicht vor bei sogenannten Gelegen­heits­ur­sachen, d.h. bei solchen Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung bestehe und das schädigende Ereignis nach menschlichem Ermessen bei jedem anderen nicht zu vermeidenden Anlass in naher Zukunft ebenfalls eingetreten wäre.

Richter: Hier wurde ein anlagebedingtes Leiden durch ein dienstliches Vorkommnis nur rein zufällig ausgelöst

Der Zusammenhang zum Dienst sei deshalb nicht anzunehmen, wenn ein anlagebedingtes Leiden durch ein dienstliches Vorkommnis nur rein zufällig ausgelöst worden sei. Das sei hier anzunehmen. Im Falle des Klägers sei im Rahmen der gebotenen wertenden Betrachtung davon auszugehen, dass wegen dessen psychischer Vorbelastung aufgrund verschiedener früherer Erlebnisse und Traumata auch eine andere im Alltag vorkommende Belas­tungs­si­tuation zu den nunmehr bestehenden psychischen Beein­träch­ti­gungen geführt hätte. Der Einsatz nach der Amokfahrt sei allenfalls "der letzte Tropfen gewesen, der das Fass zum Überlaufen gebracht habe".

Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/pt)

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