24.11.2024
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Dokument-Nr. 32505

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Verwaltungsgericht Trier Urteil15.11.2022

Unzulässiges Bürgerbegehren gegen die Einführung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau von VerkehrsanlagenBegründung des Begehrens auf den Unter­schriften­listen genügen nicht den gesetzlichen Mindest­anforderungen

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat entschieden, dass das gegen die Einführung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen in der Ortsgemeinde Züsch gerichtete Bürgerbegehren unzulässig ist.

Die Ortsgemeinde Züsch finanzierte den Ausbau von Verkehrsanlagen bislang über die Erhebung einmaliger Beiträge. In der Sitzung am 14. Oktober 2021 fasste der Ortsgemeinderat den Beschluss, rückwirkend zum 1. Januar 2020 wiederkehrende Beiträge für den Ausbau von Verkehrsanlagen einzuführen. Hiergegen richtete sich das im Februar 2022 schriftlich eingereichte Bürgerbegehren. Im April 2022 fasste der Gemeinderat den Beschluss, dass das Bürgerbegehren mangels hinreichend bestimmter Fragestellung unzulässig sei. Im Mai 2022 haben die Vertreter des Bürgerbegehrens daher Klage gegen den Gemeinderat erhoben, mit der sie die Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens begehren.

Begehren auf den Unter­schrif­ten­listen unzureichend begründet

Das VG hat die Klage abgewiesen, da das Bürgerbegehren unzulässig sei. Dieses betreffe zwar einen zulässigen Gegenstand, wahre die in der Gemeindeordnung vorgesehene Viermonatsfrist und die formulierte Frage sei hinreichend bestimmt und einer abschließenden Entscheidung zugänglich. Jedoch genüge die auf den Unterschriftenlisten enthaltene Begründung nicht den gesetzlichen Minde­st­an­for­de­rungen, da der entschei­dungs­er­hebliche Sachverhalt und die geltende Rechtslage nur unvollständig bzw. unverständlich dargestellt seien.

Wiederkehrende oder einmalige Beiträgen nicht hinreichend klar und verständlich dargestellt

Die parallel bestehenden Möglichkeiten der Abrechnung von Ausbaumaßnahmen an Verkehrsanlagen über die Erhebung von wiederkehrenden oder einmaligen Beiträgen einschließlich ihrer Folgewirkungen für den Adressatenkreis seien für den uninformierten Bürger nicht hinreichend klar und verständlich gegen­über­ge­stellt und erläutert. Stattdessen werde die faktische Ausgangslage und die bisher geführte Diskussion zwischen den Initiatoren des Bürgerbegehrens und der Ortsgemeinde Züsch als bekannt vorausgesetzt, was nicht ausreiche.

Auf Übergangs- bzw. Verscho­nungs­re­gelung nicht eingegangen

Zudem gehe die Begründung nicht auf die von der Ortsgemeinde umgesetzte Übergangs- bzw. Verschonungsregelung ein, wonach der Unterzeichner des Begehrens womöglich zeitlich befristet von der Zahlung wiederkehrender Beiträge befreit sein könnte und gar nicht beitrags­pflichtig werde. Damit könne er die Tragweite der zu entscheidenden Fragestellung und seiner Unterschrift nicht hinreichend klar erkennen. Die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens könne daher nicht festgestellt werden. Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beim Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/ab)

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