03.12.2024
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Sie sehen drei Hände erschiedener Hautfarbe vor einer Weltkarte.

Dokument-Nr. 95

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Beschluss04.01.2005Verwaltungsgericht Trier5 L 1858/04.TR
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Verwaltungsgericht Trier Beschluss04.01.2005

Ausweisung eines ausländischen Studenten rechtmäßig

Ein ausländischer Student, der die Zulas­sungs­be­rech­tigung zur Hochschule dadurch erschleicht, dass er gefälschte Unterlagen vorlegt, darf ausgewiesen werden. Dies hat die 5. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Trier mit Beschluss vom 04. Januar 2005 (Az.: 5 L 1858/04.TR) entschieden.

Der Entscheidung lag ein Antrag eines ausländischen Studenten auf einstweiligen Rechtsschutz gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Auswei­sungs­ver­fügung der Stadt Trier zugrunde, die ihre Entscheidung darauf gestützt hatte, dass der Student für die Einschreibung an der Universität Trier ein gefälschtes Zeugnis der Ernst-Moritz-Universität Greifswald über das Bestehen der deutschen Sprachprüfung vorgelegt und mit der daraufhin zu Unrecht erteilten Immatri­ku­la­ti­o­ns­be­schei­nigung die Verlängerung seines Aufent­halts­rechts erreicht hatte. Die Richter der 5. Kammer bestätigten die Auffassung der Stadt, dass damit ein Auswei­sungsgrund vorliege. Zwar sei die durch die Vorlage des gefälschten Nachweises begangene Straftat nicht per se gravierend, jedoch müsse besonders gewichtet werden, dass sie gerade darauf gerichtet gewesen sei, die Hochschul­zu­las­sungs­be­rech­tigung und damit mittelbar auch einen Aufent­halt­stitel zu erschleichen. Wegen dieser Besonderheit hielt die Kammer es für geboten, dass die Auswei­sungs­ver­fügung sofort vollzogen werden könne, damit das mit der Straftat verfolgte Ziel des Aufenthalts in der Bundesrepublik nicht erreicht werde. Zudem solle deutlich gemacht werden, dass nur der geset­zes­konforme Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland die Durchführung eines Studiums ermögliche.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: Pressemeldung der Justiz Rheinland-Pfalz Nr. 2/2005 vom 12.01.2005

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