15.11.2024
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Dokument-Nr. 1437

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Verwaltungsgericht Trier Beschluss29.11.2005

VG genehmigt Windpark Mehringer Höhe

Der Streit um den Windpark Mehringer Höhe geht weiter. Nachdem das Vorhaben im letzten Jahr nach mehreren Entscheidungen des Verwal­tungs­ge­richts Trier sowie des Oberver­wal­tungs­ge­richts Rheinland-Pfalz vorübergehend gestoppt werden musste, hat die Kreisverwaltung Trier-Saarburg nunmehr das von den Gerichten geforderte immis­si­ons­schutz­rechtliche Geneh­mi­gungs­ver­fahren durchgeführt und ist unter Abwägung aller betroffenen Belange zu dem Ergebnis gelangt, dass das Vorhaben weder gegen natur­schutz­rechtliche Vorschriften noch gegen Rechte in der Nähe lebender Bürger verstößt.

In einem von einem Bürger anhängig gemachten Eilrechts­schutz­ver­fahren schlossen sich die Richter der 5. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Trier dieser Auffassung an. Zur Begründung führten die Richter aus, das Vorhaben verstoße aller Voraussicht nach nicht gegen das planungs­rechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Eine - wie vom Antragsteller behauptete - „umzingelnde und erdrückende Wirkung” der insgesamt 8 Windkraft­anlagen sei nicht wahrscheinlich. Gleiches gelte hinsichtlich des Rücksicht­nah­me­gebots aus Lärmschutz­gründen.

Die von der Kreisverwaltung im Geneh­mi­gungs­be­scheid getroffenen Anordnungen seien aller Voraussicht nach ausreichend, die Einhaltung des maßgeblichen Grenzwerts von 45 dB(A) zur Nachtzeit zu gewährleisten. Schließlich komme es wegen der Anordnung der Einrichtung einer Abschal­t­au­tomatik auch zu keiner unzumutbaren Belästigung durch Schattenwurf. Was schließlich die vom Antragsteller angeführten natur­schutz­recht­lichen Aspekte angehe, könnten diese von ihm nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Bei Nachbar­strei­tig­keiten erstrecke sich der Prüfungsumfang des Gerichts nur auf nachbar­schützende Vorschriften, zu denen die natur­schutz­recht­lichen Vorschriften jedoch nicht zählten.

Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz zu.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 18/05 des VG Trier vom 09.12.2005

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