Verwaltungsgericht Trier Beschluss29.11.2005
VG genehmigt Windpark Mehringer Höhe
Der Streit um den Windpark Mehringer Höhe geht weiter. Nachdem das Vorhaben im letzten Jahr nach mehreren Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Trier sowie des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vorübergehend gestoppt werden musste, hat die Kreisverwaltung Trier-Saarburg nunmehr das von den Gerichten geforderte immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren durchgeführt und ist unter Abwägung aller betroffenen Belange zu dem Ergebnis gelangt, dass das Vorhaben weder gegen naturschutzrechtliche Vorschriften noch gegen Rechte in der Nähe lebender Bürger verstößt.
In einem von einem Bürger anhängig gemachten Eilrechtsschutzverfahren schlossen sich die Richter der 5. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier dieser Auffassung an. Zur Begründung führten die Richter aus, das Vorhaben verstoße aller Voraussicht nach nicht gegen das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme. Eine - wie vom Antragsteller behauptete - „umzingelnde und erdrückende Wirkung” der insgesamt 8 Windkraftanlagen sei nicht wahrscheinlich. Gleiches gelte hinsichtlich des Rücksichtnahmegebots aus Lärmschutzgründen.
Die von der Kreisverwaltung im Genehmigungsbescheid getroffenen Anordnungen seien aller Voraussicht nach ausreichend, die Einhaltung des maßgeblichen Grenzwerts von 45 dB(A) zur Nachtzeit zu gewährleisten. Schließlich komme es wegen der Anordnung der Einrichtung einer Abschaltautomatik auch zu keiner unzumutbaren Belästigung durch Schattenwurf. Was schließlich die vom Antragsteller angeführten naturschutzrechtlichen Aspekte angehe, könnten diese von ihm nicht mit Erfolg geltend gemacht werden. Bei Nachbarstreitigkeiten erstrecke sich der Prüfungsumfang des Gerichts nur auf nachbarschützende Vorschriften, zu denen die naturschutzrechtlichen Vorschriften jedoch nicht zählten.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2005
Quelle: Pressemitteilung Nr. 18/05 des VG Trier vom 09.12.2005