15.11.2024
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Dokument-Nr. 1938

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Verwaltungsgericht Trier Urteil18.01.2006

Keine Windkraft­anlagen in Beuren

Der Antrag der Ortsgemeinde Beuren, eine Abweichung von den Zielen des Regionalen Raumord­nungsplans Region Trier, der den Bereich der Gemarkung Beuren nicht als Vorranggebiet für Windener­gie­nutzung ausweist, zuzulassen, um in der Gemarkung Beuren in der Kernzone des Naturparks Saar-Hunsrück sieben Windkraft­anlagen errichten zu können, ist vor dem Verwal­tungs­gericht Trier gescheitert

Die Richter der 5. Kammer bestätigten die Auffassung des beklagten Landes Rheinland-Pfalz, dass von der im Regionalplan vorgesehenen Ausschluss­wirkung für Windener­gie­nutzung nicht abgewichen werden dürfe, weil diese durch mehrere, gleich­ge­wichtige Belange gerechtfertigt sei. Hier sei zum Einen die Lage in der Natur­pa­rk­kernzone zu sehen. Weiterhin sei zu beachten, dass der begehrte Standortbereich vollständig in einem Gebiet liege, das für die landschafts­ge­bundene Erholung sowie für die Wald- und Forstwirtschaft von regionaler Bedeutung sei. Die Errichtung von Windrädern habe jedoch negative Auswirkungen auf die Attraktivität der Region für den Fremdenverkehr und eine nachhaltige Walds­truk­tur­ent­wicklung.

Darüber hinaus stehe zu befürchten, dass es durch die Betriebsöle der Windener­gie­anlagen zu Beein­träch­ti­gungen der der Wasser­ver­sorgung dienenden Quellen im Wasser­schutz­gebiet Beuren Schwarzenbruch komme. Nicht zuletzt würde die Zulassung einer Zielabweichung die Grundzüge der Planung berühren. Ein regionaler Raumord­nungsplan könne - gerade im Bereich Windener­gie­nutzung - seine Steue­rungs­wirkung nur entfalten, wenn seine Festlegungen strikt befolgt würden. Die Zulassung der beantragten Zielabweichung würde sich aber als Einbruchstelle in die Gesamt­kon­zeption auswirken, da vergleichbare Belange auch an anderen Stellen den Ausschluss der Windenergie bewirkt hätten.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 01/06 des VG Trier vom 21.02.2006

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