15.11.2024
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Dokument-Nr. 5718

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Verwaltungsgericht Trier Urteil13.03.2008

Trading-Down-Effekt befürchtet: Kein Saunaclub auf dem Gelände eines ehemaligen Militä­r­flug­platzesStädtebaulich unerwünschter Effekt

Die geplante Errichtung eines Saunaclubs, zu dem mehrere Zimmer gehören, in denen sich Gäste aufhalten dürfen, ist auf dem Gelände des ehemaligen Militä­r­flug­platzes in Masholder baupla­nungs­rechtlich unzulässig. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Trier 2008 entschieden.

Der Entscheidung lag die Klage des Betreibers des geplanten Clubs auf Erteilung eines Bauvor­be­scheides zugrunde. Zu der Clubanlage sollten eine Wellnessanlage mit Sauna, Whirlpools und Solarien sowie mehrere Zimmer gehören, in denen sich Gäste aufhalten dürfen, wobei es diesbezüglich in der Bauvoranfrage heißt, der Betreiber des Clubs solle an etwaigen Absprachen von Gästen im Hinblick auf die Erbringung sexueller Dienst­leis­tungen finanziell nicht beteiligt sein. Weibliche Gäste würden nur akzeptiert, wenn sie als selbständige Gewer­be­treibende beim Finanzamt angemeldet seien oder sich dem „Düsseldorfer Modell" angeschlossen hätten und ihrer Verpflichtung zur Zahlung von Vergnü­gungs­steuer nachkämen. Mit der Begründung, die vorgesehene Nutzung als bordel­l­ähn­licher Betrieb verstoße gegen die Festsetzungen des in diesem Bereich bestehenden Bebauungsplanes, lehnte der beklagte Eifelkreis Bitburg-Prüm die Erteilung des Bauvor­be­scheides ab.

Zu Recht, urteilten die Richter der 5. Kammer.

Aufgrund der in der Bauvoranfrage gemachten Angaben stelle der geplante Club einen bordel­l­ähn­lichen Betrieb dar, der zwar grundsätzlich unter den Begriff der „Gewerbegebiete aller Art", die in einem Gewerbebiet nach der BauNVO allgemein zulässig seien, falle. Für den Bereich des Bebauungsplans „Shelter-Bereich A" habe der im Verfahren beigeladene Zweckverband Flugplatz Bitburg die Zulässigkeit derartiger Nutzungen jedoch ausgeschlossen, was rechtlich zulässig sei, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigten. Diese lägen im zu entscheidenden Fall darin begründet, dass das Gelände des ehemaligen Militä­r­flug­platzes möglichst schnell einer sinnvollen zivilen Nutzung zugeführt werden solle. Die in der Bebau­ungs­plan­be­gründung geäußerte Befürchtung, eine vermehrte Ansiedlung von Bordellen könne zu Erschwernissen für die Ansiedlung sonstiger Gewerbebetriebe führen, sei nachvollziehbar und geeignet, den Ausschluss derartiger Nutzungen zu rechtfertigen.

Trading-Down-Effekt

In der Rechtsprechung sei seit langem anerkannt, dass der Ausschluss von Bordell­be­trieben im Hinblick auf einen von ihnen ausgelösten sog. „Trading-Down-Effekt", der die Entstehung und Erhaltung einer hochwertigen Gebietsstruktur mit vorwiegend produzierendem und verarbeitendem Gewerbe gefährde, zulässig sein könne. Der städtebaulich unerwünschte Effekt werde nämlich u.a. durch eine Konkur­renz­si­tuation zwischen den auszu­schlie­ßenden Betrieben mit typischerweise geringem Inves­ti­ti­o­ns­bedarf und vergleichsweise hoher Ertragsstärke sowie „normalen" Gewer­be­be­trieben mit deutlich höherem Inves­ti­ti­o­ns­bedarf und geringerer Ertragsstärke ausgelöst, weil der Wettbewerb um Grundstücke und Immobilien zwischen Konkurrenten mit unter­schied­licher wirtschaft­licher Potenz tendenziell zu einer Erhöhung der Grundstücks- und Mietpreise und damit zu einer Verdrängung von Gewerbebranchen mit schwächerer Finanzkraft führe.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 6/08 des VG Trier vom 03.03.2008

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