15.11.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 3366

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Verwaltungsgericht Trier Urteil08.11.2006

Keine Aufent­halt­s­er­laubnis für tamilischen Volks­zu­ge­hörigenKläger hat nichts gegen bestehendes Ausrei­se­hin­dernis unternommen

Einem srilankanischen Staats­an­ge­hörigen mit tamilischer Volks­zu­ge­hö­rigkeit, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nur deshalb geduldet war, weil sein von der Botschaft Sri Lankas ausgestellter Pass abgelaufen war, steht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufent­halt­s­er­laubnis nach § 25 des Aufent­halts­ge­setzes vom 30. Juli 2004 zu. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Trier entschieden.

Der Entscheidung lag die Klage eines im Jahr 1996 als Asylbewerber in das Bundesgebiet eingereisten Tamilen zugrunde, dessen asylrechtliches Erst- und Folgeverfahren ohne Erfolg geblieben waren. Weil die Geltungsdauer seines Passes abgelaufen war, wurde sein Aufenthalt im Bundesgebiet wegen fehlender Rückkehr­mög­lichkeit in sein Heimatland in der Folgezeit geduldet. Im März 2005 beantragte der Kläger unter Hinweis auf seine seit 1997 ausgeübte Erwer­b­s­tä­tigkeit und seine mehr als 18 monatige Duldung die Erteilung einer Aufent­halt­s­er­laubnis, was der beklagte Landkreis Bernkastel-Wittlich indes ablehnte.

Zu Recht, so die Richter der 5. Kammer. Zur Begründung führten sie aus, die Erteilung einer Aufent­halt­s­er­laubnis nach § 25 des Aufent­halts­ge­setzes setze neben einer 18 monatigen Aussetzung der Abschiebung die Unmöglichkeit der Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen voraus, sofern der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert sei. Hierzu müsse der Ausländer alles ihm Zumutbare zur Beseitigung der bestehenden Ausrei­se­hin­dernisse unternommen haben. Letzteres sei bei dem Kläger indes nicht der Fall, weil er es unterlassen habe, sich um die Ausstellung der erforderlichen Heimrei­se­papiere zu bemühen. Nachdem ihm im November 1999 von der Botschaft Sri Lankas bereits einmal ein für drei Monate gültiger Pass ausgestellt worden sei, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass entsprechende Bemühungen seinerseits von vorneherein ohne Erfolg geblieben wären.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 11/06 des VG Trier vom 15.11.2006

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