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Verwaltungsgericht Trier Urteil08.11.2006
Keine Aufenthaltserlaubnis für tamilischen VolkszugehörigenKläger hat nichts gegen bestehendes Ausreisehindernis unternommen
Einem srilankanischen Staatsangehörigen mit tamilischer Volkszugehörigkeit, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nur deshalb geduldet war, weil sein von der Botschaft Sri Lankas ausgestellter Pass abgelaufen war, steht kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 des Aufenthaltsgesetzes vom 30. Juli 2004 zu. Dies hat das Verwaltungsgericht Trier entschieden.
Der Entscheidung lag die Klage eines im Jahr 1996 als Asylbewerber in das Bundesgebiet eingereisten Tamilen zugrunde, dessen asylrechtliches Erst- und Folgeverfahren ohne Erfolg geblieben waren. Weil die Geltungsdauer seines Passes abgelaufen war, wurde sein Aufenthalt im Bundesgebiet wegen fehlender Rückkehrmöglichkeit in sein Heimatland in der Folgezeit geduldet. Im März 2005 beantragte der Kläger unter Hinweis auf seine seit 1997 ausgeübte Erwerbstätigkeit und seine mehr als 18 monatige Duldung die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, was der beklagte Landkreis Bernkastel-Wittlich indes ablehnte.
Zu Recht, so die Richter der 5. Kammer. Zur Begründung führten sie aus, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 des Aufenthaltsgesetzes setze neben einer 18 monatigen Aussetzung der Abschiebung die Unmöglichkeit der Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen voraus, sofern der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert sei. Hierzu müsse der Ausländer alles ihm Zumutbare zur Beseitigung der bestehenden Ausreisehindernisse unternommen haben. Letzteres sei bei dem Kläger indes nicht der Fall, weil er es unterlassen habe, sich um die Ausstellung der erforderlichen Heimreisepapiere zu bemühen. Nachdem ihm im November 1999 von der Botschaft Sri Lankas bereits einmal ein für drei Monate gültiger Pass ausgestellt worden sei, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass entsprechende Bemühungen seinerseits von vorneherein ohne Erfolg geblieben wären.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 11/06 des VG Trier vom 15.11.2006
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