15.11.2024
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Dokument-Nr. 9816

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Urteil09.06.2010Verwaltungsgericht Trier5 K 74/10.TR
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Verwaltungsgericht Trier Urteil09.06.2010

VG Trier: Keine eigene Innung für BestatterBereits bestehende Fachgruppen in Tischler- und Schrei­ne­rin­nungen stehen Genehmigung eigener Bestatterinnung entgegen

Die Handwerkskammer ist nicht verpflichtet, eine beschlossene Satzung einer in Gründung befindlichen Bestatterinnung zu genehmigen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Trier und wies damit die Klage der Bestatterinnung in Gründung ab.

Zur Begründung führten die Richter aus, im zu entscheidenden Fall sei die Satzung bereits aus dem Grunde rechtswidrig, weil sie keine Bestimmung über den Sitz der zu errichtenden Innung enthalte.

Gründung einer eigenen Innung nur nach Ausgliederung der Fachgruppe der Bestatter möglich

Ferner seien im Bereich der Handwerkskammer Trier bei den Tischler/Schrei­ne­rin­nungen aufgrund bestands­kräftiger Genehmigungen Fachgruppen für das Bestat­ter­gewerbe gebildet, sodass eine Genehmigung der in Streit stehenden Satzung dazu führen würde, dass in den Gebieten der bestehenden Tischler/Schrei­ne­rin­nungen zwei Innungen für das Bestat­ter­gewerbe nebeneinander bestünden, was jedoch die einschlägigen Bestimmungen der Handwerks­ordnung untersagten. Solange die Innungs­mit­glieder der bestehenden Innungen keine Ausgliederung der Fachgruppe der Bestatter beschlössen, komme die Gründung einer eigenen Innung nicht in Betracht.

Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Trier

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