18.10.2024
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Dokument-Nr. 9594

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Verwaltungsgericht Trier Urteil22.04.2010

VG Trier zu den Voraussetzungen für einen Widerruf der Bewilligung von Förde­rungs­mitteln aus dem Europäischen SozialfondsWider­rufs­be­scheid muss den Umfang des aufgehobenen Bewil­li­gungs­be­scheids klar erkennen lassen

Der Widerruf der Bewilligung von Förde­rungs­mitteln ist rechtswidrig, wenn der Wider­rufs­be­scheid letztlich nicht erkennen lässt, in welchem Umfang der Bewil­li­gungs­be­scheid aufgehoben wird und nicht nur auf Seiten des Subven­ti­o­ns­emp­fängers, sondern auch auf Seiten der Bewil­li­gungs­behörde erhebliche Verstöße gegen die einschlägigen Bewil­li­gungs­be­stim­mungen feststellbar sind und die Behörde dies bei der Ausübung ihres Ermessens nicht berücksichtigt hat. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Trier.

Die Klägerin des zurgrunde liegenden Falls, ein Unternehmen aus Trier, hatte im Mai 2007 beim beklagten Land für die Durchführung von Schulungs­maß­nahmen, deren Durchführung u.a. in China beabsichtigt war, die Bewilligung von Mitteln aus dem Europäischen Sozialfonds beantragt. Im Dezember 2007 bewilligte das Land in vorläufiger Höhe eine Quali­fi­zie­rungs­beihilfe und wies darauf hin, dass bis spätestens zwei Monate nach Projektende der Verwen­dungs­nachweis vorzulegen sei und jede Änderung des Projekts angezeigt werden müsse. Im April 2008 legte die Klägerin den geforderten Verwen­dungs­nachweis vor und führte aus, dass die geplanten Schulungs­maß­nahmen in China hätten abgesagt und durch interne Schulungen ersetzt werden müssen. Nach Prüfung des Verwen­dungs­nach­weises setzte das Land die Zuwendung auf endgültig 234.000,- € fest. Nachdem eine im Nachgang durchgeführte Vor-Ort-Kontrolle der beim Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau angesiedelten unabhängige EU-Prüfstelle zu dem Ergebnis gelangt war, dass einerseits die Klägerin vorzeitig mit dem Projekt begonnen habe, ihren Mittei­lungs­pflichten nicht nachgekommen sei und nicht nachvoll­ziehbare Stunde­n­a­b­rech­nungen vorgelegt habe, andererseits aber die Bewil­li­gungs­behörde veraltete Bearbei­tungs­vorlagen verwandt und die Klägerin nur unzureichend über ihre Mittei­lungs­pflichten beraten habe, widerrief das beklagte Land die Bewilligung teilweise und forderte die ausgezahlten Förde­rungs­mittel unter Hinweis auf die Feststellungen der EU-Prüfstelle zurück, wobei das Land die Auffassung vertrat, wegen der festgestellten Unregel­mä­ßig­keiten müsse aufgrund der im Haushaltsrecht verankerten Grundsätze der Wirtschaft­lichkeit und Sparsamkeit von der Wider­rufs­mög­lichkeit Gebrauch gemacht werden. Raum für eine abweichende Ermes­sens­be­tä­tigung bestehe nicht.

Fehlverhalten des klagenden Unternehmens beruht teilweise auf einem Fehlverhalten des beklagten Landes

Dieser Rechts­auf­fassung traten die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Trier entgegen. Zum Einen lasse der Wider­rufs­be­scheid bei dem ausdrücklich nur teilweise erfolgten Widerruf der Bewilligung nicht erkennen, in welchem Umfang die Bewilligung letztlich widerrufen werde. Zum Anderen treffe es zwar zu, dass beim Widerruf von Subven­ti­o­ns­ent­schei­dungen in der Regel davon auszugehen sei, dass das der Behörde zustehende Ermessen aufgrund der vom Beklagten in Bezug genommenen Grundsätze nur im Sinne eines Widerrufs auszuüben sei. Liege jedoch ein von der Regel abweichender Sachverhalt vor, müsse dieser in den Ermes­sen­s­er­wä­gungen Berück­sich­tigung finden. Da vorliegend das Fehlverhalten der Klägerin - wie von der unabhängigen EU-Prüfstelle beanstandet - teilweise auf einem Fehlverhalten des Beklagten beruht habe, hätte der Beklagte dies hinsichtlich des Umfangs des Widerrufs in seine Ermes­sen­s­er­wä­gungen einstellen müssen. Dem Gericht sei es verwehrt, anstelle des Beklagten Ermessen auszuüben, sodass der ergangene Wider­rufs­be­scheid und das Rückzah­lungs­ver­langen aufzuheben seien.

Quelle: ra-online, VG Trier

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