Den Entscheidungen lagen sowohl die Klage des Bauträgers, der zwei Stellplätze für das modernisierte Anwesen errichten wollte, als auch die Klagen zweier benachbarter Wohnraumeigentümer zugrunde. Diese waren der Auffassung, durch die veränderte Dachform, die übrige Ausgestaltung des modernisierten Wohnhauses sowie durch die beabsichtigte Errichtung der Stellplätze an der Grundstücksgrenze sei das Vorhaben für sie als Nachbarn unzumutbar.
Diesen Einwänden sind die Richter der 5. Kammer nach einer Besichtigung vor Ort jedoch nicht gefolgt. Von einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot, auf welches sich die Nachbarn im zu entscheidenden Fall allein berufen könnten, sei - so die Richter - eindeutig nicht auszugehen. Zwar sei das renovierte Gebäude etwas höher als der unsanierte Altbau der Nachbarn, jedoch halte es die notwendigen Abstände zur Grenze ein und habe auch keine erdrückende Wirkung für die Umgebungsbebauung. Gleiches gelte für die angebrachten Balkone, die für eine Nutzung der Bewohner der Innenstadt ein typisches Ausstattungsmerkmal darstellten. Die vom Bauträger beabsichtigte Errichtung zweier Stellplätze an der gemeinsamen Grundstücksgrenze sei insbesondere aufgrund der durch die Lage an einer Hauptverkehrsstraße bestehenden Vorbelastung durch Immissionen nicht zu beanstanden.
Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteile vom 20. Juli 2005, Az: 5 K 405/05.TR, 5 K 411/05.TR, 5 K 504/05.TR
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Quelle: Pressemeldung Nr. 13/2005 des VG Trier vom 29.07.2005