21.11.2024
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Dokument-Nr. 789

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Verwaltungsgericht Trier Urteil20.07.2005

Keine Verletzung von Nachbarrechten durch die Modernisierung eines Wohnhauses

Durch die Erteilung einer Baugenehmigung zur Sanierung und Modernisierung eines Wohnhauses in der Merianstraße hat die Stadt Trier die Rechte von Nachbarn nicht verletzt. Auch die Errichtung zweier Stellplätze durch den Bauträger ist nicht zu beanstanden. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Trier mit Urteilen vom 20. Juli 2005 entschieden.

Den Entscheidungen lagen sowohl die Klage des Bauträgers, der zwei Stellplätze für das modernisierte Anwesen errichten wollte, als auch die Klagen zweier benachbarter Wohnrau­mei­gentümer zugrunde. Diese waren der Auffassung, durch die veränderte Dachform, die übrige Ausgestaltung des modernisierten Wohnhauses sowie durch die beabsichtigte Errichtung der Stellplätze an der Grund­s­tücks­grenze sei das Vorhaben für sie als Nachbarn unzumutbar.

Diesen Einwänden sind die Richter der 5. Kammer nach einer Besichtigung vor Ort jedoch nicht gefolgt. Von einem Verstoß gegen das Rücksicht­nah­megebot, auf welches sich die Nachbarn im zu entscheidenden Fall allein berufen könnten, sei - so die Richter - eindeutig nicht auszugehen. Zwar sei das renovierte Gebäude etwas höher als der unsanierte Altbau der Nachbarn, jedoch halte es die notwendigen Abstände zur Grenze ein und habe auch keine erdrückende Wirkung für die Umgebungs­be­bauung. Gleiches gelte für die angebrachten Balkone, die für eine Nutzung der Bewohner der Innenstadt ein typisches Ausstat­tungs­merkmal darstellten. Die vom Bauträger beabsichtigte Errichtung zweier Stellplätze an der gemeinsamen Grund­s­tücks­grenze sei insbesondere aufgrund der durch die Lage an einer Haupt­ver­kehr­s­straße bestehenden Vorbelastung durch Immissionen nicht zu beanstanden.

Gegen die Entscheidungen können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz beantragen.

VG Trier, Urteile vom 20. Juli 2005, Az: 5 K 405/05.TR, 5 K 411/05.TR, 5 K 504/05.TR

Quelle: Pressemeldung Nr. 13/2005 des VG Trier vom 29.07.2005

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