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Dokument-Nr. 4865

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Urteil22.08.2007Verwaltungsgericht Trier5 K 365/07.TR
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Verwaltungsgericht Trier Urteil22.08.2007

Überwiegend überörtlicher Durch­gangs­verkehr: Gemeindestraße muss zur Kreisstraße aufgestuft werden

Das Land Rheinland-Pfalz ist verpflichtet, die die Ortsgemeinde Kasel durchquerende innerörtliche Gemeindestraße zu einer Teilstrecke der Kreisstraße K 140 aufzustufen. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Trier auf eine entsprechende Klage der Ortsgemeinde Kasel entschieden.

Zur Urteils­be­gründung führten die Richter aus, die innerorts verlaufende Straße diene faktisch überwiegend dem überörtlichen Durch­gangs­verkehr, was für sich genommen allerdings nicht das alleinige Kriterium für die Beurteilung der Verkehrs­be­deutung sei. Vielmehr sei insoweit auch die von den zuständigen Gebiets­kör­per­schaften vorgesehene raumordnerische Funktion der Straße maßgeblich für deren Einstufung.

Eine der Umstufung entge­gen­stehende Netzplanung des beigeladenen Landkreises Trier-Saarburg, die eine überörtliche Bedeutung der Gemeindestraße ausschließen würde, sei jedoch nicht vorhanden. Vielmehr spreche der Umstand, dass der Landkreis - trotz der bestehenden Anbindung der Ortsgemeinde Kasel an das überörtliche Verkehrsnetz durch die L 149 - in Fortführung des innerörtlichen Straßenteils die K 140 unterhalte, die die Ortsgemeinde Kasel mit der K 77 verbinde, eher dafür, dass der Gemeindestraße nach den planerischen Vorstellungen des Landkreises eine überörtliche Funktion zukommen sollte.

Zudem sei zu sehen, dass der in Streit stehende Straße­n­ab­schnitt seit Jahren der Anbindung des Verkehrs aus dem oberen Ruwertal an die B 52 diene, während der Verkehr aus dem unteren Teilabschnitt die durch Mertesdorf verlaufende Kreisstraße nutze. Wäre diese überörtliche Bedeutung raumord­nungs­rechtlich nicht gewollt gewesen, hätte es nahe gelegen, die Gemeindestraße für den Durch­gangs­verkehr zu sperren.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 19/07 des VG Trier vom 18.09.2007

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