Zur Urteilsbegründung führten die Richter aus, die innerorts verlaufende Straße diene faktisch überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr, was für sich genommen allerdings nicht das alleinige Kriterium für die Beurteilung der Verkehrsbedeutung sei. Vielmehr sei insoweit auch die von den zuständigen Gebietskörperschaften vorgesehene raumordnerische Funktion der Straße maßgeblich für deren Einstufung.
Eine der Umstufung entgegenstehende Netzplanung des beigeladenen Landkreises Trier-Saarburg, die eine überörtliche Bedeutung der Gemeindestraße ausschließen würde, sei jedoch nicht vorhanden. Vielmehr spreche der Umstand, dass der Landkreis - trotz der bestehenden Anbindung der Ortsgemeinde Kasel an das überörtliche Verkehrsnetz durch die L 149 - in Fortführung des innerörtlichen Straßenteils die K 140 unterhalte, die die Ortsgemeinde Kasel mit der K 77 verbinde, eher dafür, dass der Gemeindestraße nach den planerischen Vorstellungen des Landkreises eine überörtliche Funktion zukommen sollte.
Zudem sei zu sehen, dass der in Streit stehende Straßenabschnitt seit Jahren der Anbindung des Verkehrs aus dem oberen Ruwertal an die B 52 diene, während der Verkehr aus dem unteren Teilabschnitt die durch Mertesdorf verlaufende Kreisstraße nutze. Wäre diese überörtliche Bedeutung raumordnungsrechtlich nicht gewollt gewesen, hätte es nahe gelegen, die Gemeindestraße für den Durchgangsverkehr zu sperren.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 19/07 des VG Trier vom 18.09.2007