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Dokument-Nr. 2531

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Urteil17.05.2006Verwaltungsgericht Trier5 K 291/06.TR
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Verwaltungsgericht Trier Urteil17.05.2006

Ackerland darf aufgrund Verunreinigung nicht zu Grünland umfunktioniert werdenZu hohe Bleibelastung verbietet Nutzung als Weidefläche

Ein am Flugplatz Bitburg liegendes, unmittelbar an den ehemaligen Tontau­ben­schießstand der amerikanischen Streitkräfte angrenzendes Grundstück darf wegen dort festgestellter Bleibelastung nicht als Grünland für Weidevieh genutzt werden. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Trier entschieden.

Der Entscheidung lag die Klage des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers zugrunde, der das Grundstück derzeit als Ackerland nutzt. Während des Betriebs des Schießstandes waren zahlreiche Schrotkugeln auf dem Grundstück niedergegangen und haben dort zu einer Verunreinigung mit Blei geführt. Entnommene Proben ergaben einen Bleigehalt von 3.500 bzw. 7.000 mg/kg TM. Damit wurde der für Grünlandflächen im Bundes­bo­den­schutz­gesetz festgelegte Maßnahmewert von 1.200 mg/kg TM für Blei stark überschritten. In der Folge untersagte die hierfür zuständige Struktur- und Geneh­mi­gungs­di­rektion Nord die Nutzung des Grundstücks als Grünlandfläche.

Zu Recht, wie die Richter der 5. Kammer nunmehr entschieden haben. Zur Begründung führten die Richter aus, die Nutzungs­un­ter­sagung stelle sich zwar als Eingriff in das grundgesetzlich geschützte Eigentumsrecht dar, sie sei jedoch wegen vorrangiger Allge­mein­in­teressen gerechtfertigt. Bei der Nutzung als Grünland bestehe die Gefahr, dass Blei über die orale Aufnahme von Bleikugeln durch Weidetiere in die Nahrungs­mit­telkette gelange. Eine entsprechende Gefährdung bestehe bei der Weiternutzung als Ackerland hingegen nicht, weil eine systematische Aufnahme des umstrittenen metallischen Bleis in Pflanzen wegen seiner geringen Löslichkeit ausgeschlossen sei. Aus eben diesem Grunde bestehe auch nicht die Gefahr, dass es bei der Bearbeitung der Ackerfläche zu einer Bleiaufnahme über die Atemwege komme. Eine Sanierung des Grundstücks durch Bodenaustausch komme nicht in Betracht, da dies unver­hält­nis­mäßige Kosten verursache.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 05/06 des VG Trier vom 14.06.2006

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