14.11.2024
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Dokument-Nr. 12368

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Verwaltungsgericht Trier Urteil31.08.2011

VG Trier: Wegen Krankheit in Obhut genommener Habicht muss nach Genesung unverzüglich ausgewildert werdenGreifvögel, die sich selbstständig erhalten können, sind gemäß des Bundes­na­tur­schutz­ge­setzes unverzüglich freizulassen

Ein wegen einer Erkrankung in Obhut genommener Habicht ist nach erfolgter Genesung unverzüglich auszuwildern. Gemäß dem Bundes­na­tur­schutz­gesetz sind wild lebende Tiere unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbstständig erhalten können. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Trier entschieden.

Der beklagte Landkreis Vulkaneifel hatte im zugrunde liegenden Streitfall dem Kläger, der über einen Falknerschein verfügt und im November 2008 einen an einem Halsinfekt leidenden Habicht, der zuvor mehrmals in Hühnerställen aufgegriffen worden war, in seine Obhut genommen hatte, dazu aufgefordert, das inzwischen gesunde Tier auszuwildern. Dagegen wandte der Kläger ein, der Habicht sei zwar gesundet, aber hilflos i.S.d. Vorschriften des Bundes­na­tur­schutz­ge­setzes, weil er mehrfach dadurch negativ in Erscheinung getreten sei, dass er nicht die typischen Nahrungsquellen nutze, sondern Hühner in Ställen und auf Hühnerweiden suche. Deshalb seien seine Überle­ben­s­chancen erheblich schlechter, als die seiner Artgenossen. Es sei nur eine Frage der Zeit, bis die jeweiligen Eigentümer der angeflogenen Hühnerställe den Habicht erlegen würden.

Wild lebende Tiere, die sich selbstständig erhalten könnten, sind unverzüglich freizulassen

Das Verwal­tungs­gericht Trier wies die Klage gegen die Auswil­de­rungs­ver­fügung ab. Nach dem Bundes­na­tur­schutz­gesetz seien wild lebende Tiere unverzüglich freizulassen, sobald sie sich selbstständig erhalten könnten. Auch wenn sich der vom Kläger gesund gepflegte Habicht offenbar auf relativ leicht erlegende Beute in Ställen und eingezäunten Weiden "spezialisiert" habe, könne er sich selbstständig ernähren. Dass dies in seinem Falle in Abweichung zum üblichen Beuteschema geschehe, sei rechtlich unerheblich. Der Zugriff von Wildtieren auf landwirt­schaft­liches und sonstiges Eigentum werde von den Bestimmungen des Bundes­na­tur­schutz­ge­setzes - vergleichbar den Regelungen des Bundes­jagd­ge­setzes - ausdrücklich in Kauf genommen. Der Hinweis des Klägers, der Habicht laufe Gefahr, alsbald erlegt zu werden, ändere nichts an der Selbst­stän­digkeit des Vogels. Im Übrigen verstoße der betroffene Eigentümer mit der Tötung des Habichts gegen die Bestimmungen des Bundes­na­tur­schutz­ge­setzes.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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