14.11.2024
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Verwaltungsgericht Trier Urteil16.11.2006

Schnaps brennender Polizei­haupt­meister wird zurückgestuft

Ein Polizei­haupt­meister (A9), der über Jahre im Zusammenhang mit selbst gebrannten Schnaps Steuern hinterzogen hat, ist vom Verwal­tungs­gericht Trier in das Amt eines Polizei­o­ber­meisters (A8) zurückgestuft worden. Damit sind die Richter unterhalb der vom klagenden Land Rheinland-Pfalz beantragten Maßnahme der Entfernung aus dem Dienst geblieben.

Der 1955 geborene, seit 1973 im Polizeidienst des Landes tätige Beamte hat in dem Zeitraum 1995 bis 1999 ohne die erforderliche Neben­tä­tig­keits­ge­neh­migung seines Dienstherrn als sog. Stoffbesitzer an steuer­be­güns­tigten Stoff­be­sitz­bren­ner­ver­fahren teilgenommen, mit denen Obstbaum­be­sitzern die Möglichkeit eingeräumt wird, ein bestimmtes Kontingent reinen Alkohols steuer­be­günstigt herzustellen. Da der Beamte das ihm zustehende Kontingent von 50 Litern reinen Alkohols erhöhen wollte, führte er verbotswidrig auf den Namen anderer Personen (sog. vorgeschobener Stoffbesitzer) Brennverfahren durch, wodurch es in dem genannten Zeitraum zu einer Verkürzung der Brannt­wein­steuer um insgesamt 31.051,56 DM kam. Nachdem das Amtsgericht Kaiserslautern die Steuer­hin­ter­ziehung mit einer Geldbuße von 90 Tagessätzen je 40 € geahndet hatte, leitete das Land ein Diszi­pli­na­r­ver­fahren mit dem Ziel der Entfernung des Polizeibeamten aus dem Dienst ein.

Die Richter der 3. Kammer sahen es als erwiesen an, dass der Beamte sich mit diesen Verfehlungen eines - einheitlichen - Dienstvergehens von erheblichem diszi­pli­na­rischem Gewicht schuldig gemacht hat. Die Steuer­hin­ter­ziehung stelle ein schweres Wirtschafts­delikt dar. Ein Polizeibeamter, der außerhalb des Dienstes fortgesetzt auf diese Weise strafrechtlich in Erscheinung trete, verletze damit in schwerer Weise die ihm obliegende Pflicht, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordere. Zu Lasten des Beamten sei dabei zu berücksichtigen, dass er sich unberechtigte Steuervorteile in beträchtlicher Höhe verschafft habe, obwohl er selbst öffentliche Aufgaben wahrzunehmen habe und durch öffentliche Mittel alimentiert werde. Dies beeinträchtige in erheblichem Maße sein Ansehen als Polizeibeamter und das Ansehen der Beamtenschaft insgesamt. Das schuldhafte Nichteinholen der erforderlichen Neben­tä­tig­keits­ge­neh­migung stelle ebenfalls eine schwerwiegende Dienst­pflicht­ver­letzung dar. Zugunsten des Beamten müsse hierbei jedoch berücksichtigt werden, dass die Tätigkeit des Destillierens von Obstbränden ihrer Art nach – bei Beachtung der zulässigen Mengen reinen Alkohols – grundsätzlich geneh­mi­gungsfähig sei. Insgesamt wiege das Fehlverhalten des Beamten schwer und sei geeignet, das Vertrau­ens­ver­hältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn nachhaltig zu erschüttern. Da der Beamte jedoch nicht im Kernbereich seiner Pflichten als Polizeibeamter versagt habe, er bislang disziplinarisch nicht vorbelastet sei und in seiner 25-jährigen Dienstzeit bisher gute Leistungen erbracht habe, erscheine das Vertrau­ens­ver­hältnis jedoch noch nicht endgültig zerstört. Eine Entfernung aus dem Dienst sei daher unangemessen. Eine Dienst­grad­her­ab­setzung sei dagegen erforderlich, um dem Beamten die Pflicht­wid­rigkeit seines Verhaltens deutlich vor Augen zu führen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 14/06 des VG Trier vom 04.12.2006

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