15.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 631

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Verwaltungsgericht Trier Beschluss15.06.2005

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis bei Cannabis- und Amphe­t­a­min­konsum

Verläuft eine toxikologische Untersuchung auf Amphetamine und gleichzeitig auch auf Cannabis positiv, so kann dies im Einzelfall auch dann zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis berechtigen, wenn nicht genau feststeht, ob der Fahrer­laub­nis­inhaber im fraglichen Zeitpunkt ein Fahrzeug geführt hat. Dies ist einem Beschluss des Verwal­tungs­ge­richts Trier zu entnehmen.

Mit dieser Entscheidung gaben die Richter dem Landkreis Daun in einem vorläufigen Rechts­schutz­ver­fahren Recht. Dem betreffenden Fahrer­laub­nis­inhaber, der nach Auskunft der Polizei in der Vergangenheit bereits wegen BTM-Konsums in Erscheinung getreten war, waren Blut- und Urinproben entnommen worden, nachdem dieser zuvor bei dem Versuch, ein Kraftfahrzeug zuzulassen, einem Mitarbeiter der Zulas­sungs­stelle in Daun durch eine Alkoholfahne aufgefallen war. Die im Hinblick auf den Verdacht, der Mann habe im Zustand der Fahrun­tüch­tigkeit ein Fahrzeug geführt, zur Auswertung an ein Institut für Rechtsmedizin weiter­ge­leiteten Proben ergaben eine Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration von ,54 Promille und den Nachweis auf einen zeitlich zurückliegenden Konsum von Cannabis und Amphetaminen, woraufhin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen wurde. Mit der Begründung, er habe am betreffenden Tag kein Kraftfahrzeug geführt, sondern habe lediglich mit seiner Lebensgefährtin auf dem Parkplatz der Zulas­sungs­stelle im Wagen gesessen, suchte er um gerichtlichen Rechtsschutz nach. Ohne Erfolg. Die Richter entschieden, dass sich die Verfügung des Landkreises aller Voraussicht nach als rechtmäßig erweisen werde. Der Antragsteller sei nach dem Stand der Erkenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet, weil er zumindest gelegentlicher Konsument von Cannabis sei und er zudem zusätzlich Alkohol und andere psychoaktiv wirkende Stoffe gebraucht habe. Der Gutachter habe sowohl die Aufnahme von Canna­bis­pro­dukten (Haschisch, Marihuana) als auch den Konsum von Amphetaminen (Speed, Pep) als belegt angesehen.

Quelle: ra-online, VG Trier

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