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Dokument-Nr. 30979

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Verwaltungsgericht Trier Beschluss21.10.2021

Bevoll­mäch­tigung zum Bezirks­schorn­steinfeger wegen Steuer­hin­ter­zeihung im Amt aufgehobenSchorn­steinfeger im Kreis Bernkastel-Wittlich verliert Amt

Ein bevoll­mäch­tigter Bezirks­schorn­steinfeger, der wegen Steuer­hin­ter­ziehung und Falsch­be­ur­kundung im Amt strafrechtlich verurteilt wurde, ist unzuverlässig im Sinne des Schorn­steinfeger-Handwerk­ge­setzes. Das hat die 2. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Trier mit Eilbeschluss vom 21. Oktober 2021 entschieden.

Der Antragsteller, der als Bezirks­schorn­steinfeger für einen Kehrbezirk im Kreis Bernkastel-Wittlich zuständig ist, wurde aufgrund nicht bzw. nicht ordnungsgemäß erfasster Erlöse in seiner Buchführung, insbesondere in dem hoheitlich zu führenden Kehrbuch, wegen Steuerhinterziehung in mehreren Fällen sowie wegen Falsch­be­ur­kundung im Amt strafrechtlich verurteilt. Daraufhin hat der Antragsgegner die Bestellung des Antragstellers zum bevoll­mäch­tigten Bezirks­schorn­steinfeger aufgehoben.

Verstöße gegen Berufspflicht berechtigen zur Amtsenthebung

Zu Recht, so die Richter der 2. Kammer. Die Bestellung des Antragstellers zum bevoll­mäch­tigten Bezirks­schorn­steinfeger, der als Beliehener öffentliche Aufgaben unter Ausübung hoheitlicher Befugnisse wahrnehme und wie eine Behörde an Recht und Gesetz gebunden sei, sei aufzuheben, da dieser die erforderliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Amtes nicht mehr besitze. Dies ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass der Antragsteller in erheblicher Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und die von ihm begangenen Straftaten zudem einen direkten Zusammenhang zu seiner beruflichen Tätigkeit aufwiesen. Die von ihm ausgeübte Steuer­hin­ter­ziehung und die Falsch­be­ur­kundung im Amt stellten gerade im Hinblick auf seine Stellung als Beliehener erhebliche Verstöße dar. Der Antragsteller habe damit das Vertrauen des Staates und der Bürger in ihn als Bezirks­schorn­steinfeger und mithin als mit hoheitlichen Aufgaben Beliehener missbraucht, um sich zu bereichern. Darüber hinaus stelle die Führung eines zweiten Kehrbuches, die der Verschleierung der begangenen Steuer­hin­ter­ziehung diente, auch einen eklatanten Verstoß gegen seine bestehende Berufspflicht dar.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/aw)

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