15.11.2024
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Sie sehen das RBB-Sendezentrum, einen dreiteiligen Gebäudekomplex des Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb) in Berlin.

Dokument-Nr. 5991

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Urteil24.04.2008Verwaltungsgericht Trier2 K 932/07.TR
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Verwaltungsgericht Trier Urteil24.04.2008

GEZ-Gebühren: Zahlung auch bei einmonatiger AbwesenheitGebühren schon bei Bereithaltung von Geräten fällig

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat entschieden, dass die bloße Ortsabwesenheit nicht zu Abmeldung von Radio und Fernsehgerät berechtigt, sodass Rundfunk­ge­bühren auch im Falle einer einmonatigen Abwesenheit weiter zu entrichten sind.

Der Entscheidung lag die Klage eines Rundfunk­teil­nehmers zugrunde, der Fernsehgerät und Radio wegen eines einmonatigen Ausland­s­auf­ent­haltes abmelden wollte, weil seine Wohnung während dieses Zeitraums leer stehe und die Geräte nicht genutzt würden. Der Südwestrundfunk hatte dieses Begehren mit der Begründung abgelehnt, dass die Gebührenpflicht nicht vom tatsächlichen Gebrauch der Geräte sondern vielmehr davon abhänge, dass dieser Gebrauch möglich sei.

Für Gebührenpflicht kommt es nicht auf die tatsächliche Nutzung an

Das Verwal­tungs­ge­richts Trier hat die vom Südwestrundfunk vertretene Auffassung bestätigt. Die Gebührenpflicht knüpfe nach dem Willen des Gesetzgebers nicht an die tatsächliche Nutzung eines Rundfunkgerätes, sondern alleine daran an, dass ein solches Gerät bereit gehalten werde. Die tatsächliche Herrschafts- und Verfü­gungs­gewalt über Wohnung und darin befindlichen Rundfun­k­emp­fangs­geräten bestehe jedoch grundsätzlich auch während einer längeren Ortsabwesenheit. Ein Rundfunkgerät werde erst dann nicht mehr zum Empfang bereit gehalten, wenn der Empfang von Rundfunksen­dungen technisch auf Dauer ausgeschlossen sei, weshalb bspw. die bloße Repara­tur­be­dürf­tigkeit eines Gerätes ebenfalls nicht ausreichend sei. Damit werde dem Umstand Rechnung getragen, dass es sich bei dem Rundfunk­ge­büh­ren­einzug um Massenverfahren handele, bei denen aufwändige Beweisführungen im Einzelfall vermieden werden sollen.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 09/08 des VG Trier vom 30.04.2008

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