14.11.2024
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Verwaltungsgericht Trier Urteil24.05.2005

Die Zulassung eines Autos kann von der Erteilung einer Einzugs­er­mäch­tigung für die Kfz-Steuer abhängig gemacht werdenFahrzeugschein nur bei Einzugs­er­mäch­tigung

Seit dem 01. Mai 2004 dürfen die Länder die Aushändigung des Fahrzeugscheins durch die Zulas­sungs­behörde von der Erteilung einer Einzugs­er­mäch­tigung zugunsten des Finanzamts abhängig machen und seit dem 01. Januar 2005 zusätzlich davon, dass keine Kraft­fahr­zeug­steu­er­rück­stände bestehen. Diese Regelung ist mit Verfas­sungsrecht vereinbar. So ein Urteil der 2. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Trier vom 24. Mai 2005 (Az.: 2 K 226/05.TR).

Zur Begründung ihrer Entscheidung führten die Richter aus, die Erteilung einer Einzugs­er­mäch­tigung sei zumutbar, sofern ein Girokonto unterhalten werde und kein Härtefall vorliege. Zwar liege ein Eingriff in die durch Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes im umfassenden Sinne gewährleistete allgemeine Handlungs­freiheit vor. Dieses Recht finde seine Grenzen jedoch in der verfas­sungs­mäßigen Rechtsordnung, im zu entscheidenden Fall mithin in der zum Kraft­fahr­zeug­steu­er­gesetz ergangenen Rechts­ver­ordnung, die mit dem Grundsatz der Verhält­nis­mä­ßigkeit zu vereinbaren sei. Anlass der getroffenen Regelung seien erhebliche Steuer­rück­stände bei der den Ländern allein zustehenden Kraft­fahr­zeug­steuer gewesen, deren Beitreibung in Einzelfällen zudem unangemessene Kosten verursacht habe. Zwar habe der Gesetzgeber gesehen, dass eine Zahlung durch Widerruf der Einzugs­er­mäch­tigung oder Unterdeckung des Kontos immer noch gefährdet sein könne, er habe jedoch die Erwartung gehegt, dass die Maßnahme in der weit überwiegenden Zahl der Fälle zum Begleichen der Steuerforderung und zur Vermeidung des Aufbaus von Rückständen führe. Angesichts dieses vom Verord­nungsgeber verfolgten Zwecks sah das Gericht den mit dem Abverlangen einer Einzugs­er­mäch­tigung verbundenen Eingriff als angemessen an. Die Eingriff­sin­tensität sei relativ gering, die Regelung sehe ferner Ausnahmen in Härtefällen vor und zwinge nicht zur Anlegung eines Girokontos. Sie habe mit der Einführung im Jahr 2004 zudem zu einem Sinken der Steuer­rück­stände geführt (im Vergleich: in Rheinland-Pfalz beliefen sich die Steuer­rück­stände in den Jahren 2002 und 2003 auf ca. 43 Millionen Euro bei deutlich über 200.000 Fällen, im Jahre 2004 ist ein Rückgang auf 34 Millionen Euro und etwa 170.000 Fälle zu verzeichnen; Antwort des MdF auf eine kleine Anfrage, LT-Drucksache 14/3794). Abschließend betonte das Gericht, dass mit dieser Entscheidung keine generelle Unbedenk­lichkeit der Koppelung staatlicher Zulassungen an Einzugs­er­mäch­ti­gungen des Bürgers zugunsten der Finanzbehörden ausgesprochen sei, vielmehr sei in jeder Fallgruppe der verfas­sungs­rechtliche Rahmen zu prüfen.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung durch das Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 8/05 des VG Trier vom 31.05.2005

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