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Dokument-Nr. 29883

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Verwaltungsgericht Trier Beschluss09.02.2021

Im europäischen Ausland erteilte FahrerlaubnisVerwal­tungs­gericht Trier zu Sperrvermerk bei ausländischer Fahrerlaubnis

Inhaber einer im europäischen Ausland erteilten Fahrerlaubnis für unionsrechtlich harmonisierte Fahrerlaubnis­klassen, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, sind aufgrund dieser Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftahrzeugen auch im Inland berechtigt, es sei denn, diese Fahrerlaubnis wurde zu einem Zeitpunkt erteilt, an dem dem Fahrerlaubnis­inhaber im Bundesgebiet aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung keine Fahrerlaubnis hätte erteilt werden dürfen. In einem solchen Fall darf die zuständige deutsche Fahrerlaubnis­behörde mittels Bescheid feststellen, dass die im EU Ausland erteilte Fahrerlaubnis nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigt und zur Vorlage der Fahrerlaubnis auffordern, um einen entsprechenden Sperrvermerk anzubringen. Dies hat die 1. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts Trier in einem Eilverfahren bekräftigt.

Der im Eifelkreis Bitburg-Prüm lebende Antragsteller, dem die deutsche Fahrerlaubnis im Jahre 2014 wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr entzogen worden war, wurde im März 2017 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe verurteilt; ferner wies das Strafgericht die Verwal­tungs­behörde an, dem Antragsteller vor Ablauf eines Jahres keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Im September 2017 ist dem Antragsteller eine luxemburgische Fahrerlaubnis u.a. der Klassen AM und B erteilt worden. Mit Bescheid vom Dezember 2020 stellte die zuständige Fahrer­laub­nis­behörde des Eifelkreises Bitburg-Prüm fest, dass die dem Antragsteller erteilte luxemburgische Fahrerlaubnis diesen nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland berechtigt; ferner ordnete die Behörde die Vorlage des Führerscheins an, um einen entsprechenden Sperrvermerk anbringen zu können. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein und stellte beim Verwal­tungs­gericht einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz.

Sperrvermerk bei anhaftendem Strafverfahren gerechtfertigt

Das Verwal­tungs­gericht hat den Antrag abgelehnt und zur Begründung dabei im Wesentlichen ausgeführt, die vom Antragsgegner getroffene Feststellung hinsichtlich der Nicht­be­rech­tigung des Antragstellers, ebenso wie die Aufforderung zur Vorlage der luxemburgischen Fahrerlaubnis zwecks Eintragung eines Sperrvermerks seien von der einschlägigen Vorschrift der Fahrer­laub­nis­ver­ordnung gedeckt. Danach entfalle kraft Gesetzes die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland aufgrund einer im europäischen Ausland erteilten Fahrerlaubnis, wenn diese Fahrerlaubnis - wie vorliegend geschehen - innerhalb einer bestehenden Sperrfrist erteilt worden ist. In einem solchen Falle dürfe die Fahrer­laub­nis­behörde eine entsprechende Feststellung bis zur endgültigen Tilgung der straf­ge­richt­lichen Entscheidung treffen, selbst wenn zu diesem Zeitpunkt die Sperrfrist bereits abgelaufen ist, da der der Fahrerlaubnis anhaftende "Makel" bis zur endgültigen Tilgung der straf­ge­richt­lichen Entscheidung fortbestehe.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/aw)

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