15.11.2024
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Dokument-Nr. 9343

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Verwaltungsgericht Trier Urteil23.02.2010

VG Trier: Kranken­transporte nur mit inländischer Genehmigung zulässigGeneh­mi­gungs­er­for­dernis stellt keine europa­rechts­widrige Beschränkung der Dienst­leis­tungs­freiheit dar

Ein Verbot zur Durchführung von Notfall- und Kranken­trans­porten, die unter Berufung auf eine im europäischen Ausland erteilte Kranken­trans­port­ge­neh­migung, aber ohne die nach dem rheinland-pfälzischen Rettungs­dienst­gesetz erforderliche Genehmigung durchgeführt werden sollen, ist rechtens und stellt keine europa­rechts­widrige Beschränkung der Dienst­leis­tungs­freiheit dar. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Trier entschieden.

Eine in Luxemburg ansässige Firma, die lediglich über eine ihr dort erteilte Genehmigung zur Durchführung von Kranken­trans­porten verfügt, hat sich im Klageweg gegen eine Anordnung des Landkreises Trier-Saarburg gewandt, mit der ihr die Durchführung von Notfall- und Kranken­trans­porten im Rettungs­dienst­bereich Trier mit der Begründung untersagt worden ist, dass sie nicht über die erforderliche Genehmigung nach dem Rettungs­dienst­gesetz verfügt. Dem hielt die Klägerin zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen entgegen, dass das Geneh­mi­gungs­er­for­dernis eine europa­rechts­widrige Beschränkung ihrer Dienstleistungsfreiheit darstelle.

Geneh­mi­gungs­pflicht dient dem Ziel des Gesundheits- und Verbrau­cher­schutzes

Dieser Auffassung schlossen sich die Richter des Verwal­tungs­ge­richts Trier nicht an. Die Geneh­mi­gungs­pflicht stelle zwar eine Beschränkung des freien Dienst­leis­tungs­verkehrs dar, die jedoch nicht europa­rechts­widrig sei. Der Bereich des Kranken­trans­portes sei europarechtlich nicht harmonisiert, sodass der nationalen Geneh­mi­gungs­pflicht zunächst keine einheitlichen, vom nationalen Gesetzgeber zu beachtenden, europa­recht­lichen Bestimmungen entgegenstünden. Schließlich gelte die nationale Geneh­mi­gungs­pflicht für In- und Ausländer gleichermaßen, sodass sie auch nicht diskriminierend sei. Mit der Geneh­mi­gungs­pflicht verfolge der deutsche Gesetzgeber Ziele des Gesundheits- und Verbrau­cher­schutzes, die u.a. die Überlegung beinhalteten, dass eine im Ausland erworbene Qualifikation keiner eigenen Prüfung unterzogen werden könne. Als zwingende Gründe des Allge­mein­in­teresses seien diese gesetzlichen Zielvorgaben geeignet, den auch europarechtlich Gültigkeit beanspruchenden Verhält­nis­mä­ßig­keits­grundsatz zu wahren. Eine Unver­hält­nis­mä­ßigkeit könne schließlich auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt der Behör­den­ent­scheidung ein Anspruch auf Geneh­mi­gungs­er­teilung zugestanden hätte. Zum Einen habe die Klägerin einen entsprechenden Antrag mit den erforderlichen prüfgeeigneten Unterlagen bisher nicht gestellt. Zum Anderen könne sich der Beklagte in diesem Zusammenhang auch auf Gründe der Bedarfsdeckung berufen. Es bleibe der Klägerin freilich unbenommen, bei fehlender bedarfs­ge­rechter Versorgung unter Einreichung der gesetzlich geforderten Unterlagen jederzeit einen Antrag auf Erteilung der inländischen Genehmigung zu stellen.

Quelle: ra-online, VG Trier

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