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07.04.2026 

Dokument-Nr. 35886

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Urteil03.03.2026Verwaltungsgericht Trier1 K 5770/25 .TR
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Verwaltungsgericht Trier Urteil03.03.2026

Finanzmittel gibt es nur für die in das Auslän­der­zen­tra­l­re­gister eingetragenen ukrainischen VertriebenenKein Anspruch des Eifelkreises Bitburg-Prüm auf weitere Finanzmittel für die Aufnahme ukrainischer Vertriebener

Das Verwal­tungs­gericht Trier hat die Klage des Eifelkreises Bitburg-Prüm auf Gewährung von Finanzmitteln für die Aufnahme solcher ukrainischer Vertriebener, die nicht entsprechend der gesetzlichen Vorgaben im Auslän­der­zen­tra­l­re­gister eingetragen waren, abgelehnt.

Im Dezember 2022 gewährte das beklagte Land dem Eifelkreis eine Sonderzahlung für die Aufnahme ukrainischer Vertriebener i.H.v. rund 700.0000 € sowie eine diesbezügliche Einmalzahlung für die Fluchtaufnahme i.H.v. rund 410.000 € auf Grundlage der maßgeblichen Vorschriften des Landes­auf­nah­me­ge­setzes, wonach sich die Höhe der entsprechenden Finanzmittel nach der Zahl der von der Kommune aufgenommenen Vertriebenen richtet, die zum jeweiligen Stichtag im Auslän­der­zen­tra­l­re­gister mit einer Aufent­halt­s­er­laubnis (§ 24 Abs. 1 AufenthG) oder einer Fikti­o­ns­be­schei­nigung (§ 81 Abs. 5 AufenthG) eingetragenen waren. Die Kommunen waren zuvor durch ministerielle Rundschreiben auf dieses Verfahren und die insoweit maßgebliche Registrierung im Auslän­der­zen­tra­l­re­gister hingewiesen worden. Der Eifelkreis hielt diese Beträge für zu niedrig und hat nach erfolglosem Wider­spruchs­ver­fahren Klage erhoben, mit welcher er die Gewährung weiterer Finanzmittel i.H.v. etwa 670.000 € nebst Zinsen begehrte. Er machte im Wesentlichen geltend, das vom Landes­auf­nah­me­gesetz vorausgesetzte Verfahren sei rechtswidrig. Demgegenüber habe der Eifelkreis ein eigenes Verfahren angewandt, wonach man den Geflüchteten zur Überbrückung der Zeit bis zur Aushändigung des elektronischen Aufent­halt­s­titels unmittelbar eine "Bescheinigung über das Aufent­haltsrecht" anstatt einer bloßen Fikti­o­ns­be­schei­nigung ausgestellt habe. Eine solche Bescheinigung könne aber nicht im Auslän­der­zen­tra­l­re­gister eingetragen werden. Gleichwohl seien die betreffenden Personen bei der Berechnung der streit­ge­gen­ständ­lichen Zahlungen zu berücksichtigen, denn mit der Ausstellung dahingehender "Bescheinigungen über das Aufent­haltsrecht" habe der Landkreis eine rechtmäßige und letztlich vorzugswürdige Vorgehensweise gewählt, die ihm nicht zum Nachteil gereichen dürfe.

Dem folgte die 1. Kammer nicht und wies die Klage ab. Nach dem eindeutigen Wortlaut des Landes­auf­nah­me­ge­setzes seien nur diejenigen Personen bei der Verteilung der Mittel zu berücksichtigen, deren Aufent­halt­s­er­laubnis oder Fikti­o­ns­be­schei­nigung im Auslän­der­zen­tra­l­re­gister registriert sei. Der Registereintrag sei insoweit zwingend. Ein Anspruch auf weitergehende Zahlungen ergebe sich auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, da offenkundig keine Anhaltspunkte für ein treuwidriges Vorgehen des beklagten Landes oder das Erfordernis einer Billig­keits­kor­rektur der Verteilung bestünden. Insbesondere sei nichts dafür ersichtlich, dass das der Mittel­ver­teilung nach dem Landes­auf­nah­me­gesetz zugrun­de­liegende und in den ministeriellen Rundschreiben angewiesene Verfahren zur Erteilung und Eintragung von Fikti­o­ns­be­schei­ni­gungen bzw. Aufent­halt­s­titeln rechtswidrig sei. Vor dem Hintergrund der ministeriellen Rundschreiben sei es für den Landkreis zudem erkennbar gewesen, dass sich seine Vorgehensweise nachteilig auswirken werde. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Eifelkreis zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht möglich gewesen wäre, für die betroffenen Personen rechtzeitig bis zum maßgeblichen Stichtag einen berück­sich­ti­gungs­fähigen Registereintrag herbeizuführen, gebe es nicht.

Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberver­wal­tungs­gericht Rheinland-Pfalz beantragen.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier, ra-online (pm/pt)

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