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Dokument-Nr. 13815

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Verwaltungsgericht Trier Urteil26.06.2012

Ponyhalter muss Kosten für Polizeieinsatz wegen entlaufener Tiere tragenPonybesitzer ist als Halter und Eigentümer auch ohne eigenes schuldhaftes Verhalten für entlaufene Tiere verantwortlich

Die Gebüh­ren­her­an­ziehung eines Ponyhalters wegen eines Polizei­ein­satzes, der durch entlaufene Ponys ausgelöst wurde, ist rechtmäßig. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Trier.

Der Entscheidung lag die Klage eines Halters von Ponys zugrunde, dessen Tiere nach der Zerstörung ihrer Einfriedung durch einen herabfallenden Ast entlaufen waren. Nachdem ein Pkw-Fahrer der Polizei mitteilte, dass im Bereich der B 51 Ponys umherliefen, benachrichtigte diese den Halter und begab sich vor Ort. Die Tiere wurden mit dem Streifenwagen zum Fahrzeug des Klägers getrieben, wo dieser die Tiere dann verladen konnte. Das beklagte Land forderte sodann vom Kläger Kosten in Höhe von 208,94 Euro.

Gebüh­ren­her­an­ziehung nicht unver­hält­nismäßig

Zu Recht urteilte das Verwal­tungs­gericht Trier. Der Einsatz sei trotz Benach­rich­tigung des Klägers erforderlich gewesen, da nur so eine effektive Gefahrenabwehr im Bereich einer stark befahrenen und gefährlichen Straße zu gewährleisten gewesen sei. Der Kläger sei als Halter und Eigentümer der Tiere auch verantwortlich, auch wenn die Einfriedung der Tiere durch ein Naturereignis zerstört worden sei. Die maßgeblichen Vorschriften des Polizeirechtes erforderten kein schuldhaftes Verhalten des Verant­wort­lichen. Im Übrigen sei die Heranziehung auch nicht unver­hält­nismäßig.

Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online

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