24.11.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 2860

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Urteil29.06.2006Verwaltungsgericht StuttgartA 11 K 10841/04
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil29.06.2006

Lesbische Frau darf nicht in den Iran abgeschoben werdenGefahr der Verfolgung und Bestrafung zu hoch

Die Gefahr unver­hält­nis­mäßiger oder diskri­mi­nie­render Bestrafung wegen sexueller Ausrichtung einer lesbischen Frau begründet ein Abschie­bungs­verbot in den Iran. Das hat das Verwal­tungs­gericht Stuttgart auf die Klage einer iranischen Asylbewerberin entschieden und das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu der Feststellung verpflichtet, dass die Klägerin nicht in den Iran abgeschoben werden darf.

Die 27-jährige Klägerin reiste im September 2003 nach Deutschland und trug zur Begründung vor, sie habe nicht mehr im Iran leben können, weil sie dort ihre persönliche Identität zu verlieren drohe, von der Gesellschaft ausgeschlossen und nicht akzeptiert sei. Sie sei eine lesbische Frau, fühle sich als Mann und werde auch dafür gehalten, weshalb sie nie einen Tschador getragen habe. Sie wolle ihre Homosexualität ausleben, ohne Verfolgung bis zur Todesstrafe befürchten zu müssen. Als sie vor etwa drei Monaten von Bassidjis (parami­li­tä­rischer Freiwil­li­gen­verband) mitgenommen und als Frau erkannt worden sei, habe man sie mit einem Tschador versehen, in die Frauenabteilung gebracht und dort verhöhnt und beschimpft. Erst am nächsten Tag sei sie durch ihren Vater gegen Hinterlegung einer Bürgschaft freigekommen. Der Mann einer Nachbarin habe ihr das Leben zur Hölle gemacht, sie im Geschäft ihrer Mutter, in dem sie Verkäuferin gewesen sei, und auf dem Heimweg bedroht, weshalb das Geschäft schließlich weiter­ver­pachtet worden sei.

Die 11. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts führte aus:

Nach § 60 Abs. 1 des nun geltenden Aufent­halts­ge­setzes könne eine Verfolgung auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens oder der Freiheit an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründe, anknüpfe. Diese Voraussetzungen lägen bei der Klägerin vor. Die Klägerin habe durch ihre maskuline Erscheinung und die lebendige Schilderung ihrer Identität mit den daraus folgenden Problemen und Gefahren im Iran glaubhaft gemacht, dass sie zu einer Gruppe gehöre, die im Iran als andersartig betrachtet werde. Ihre homosexuelle Ausrichtung sei schicksalhafter Bestandteil ihrer Gesamt­per­sön­lichkeit, die zudem durch das starke Bedürfnis geprägt ist, sich wie ein Mann zu kleiden und aufzutreten, insbesondere keinen Tschador zu tragen. Nach der Auskunftslage sei die Wahrschein­lichkeit der Verfolgung durch unver­hält­nis­mäßige oder diskri­mi­nierende Bestrafung einer homosexuellen Beziehung unter Frauen im Iran bei Bekanntwerden sehr hoch, weil eine solche Beziehung ein absoluter Tabubruch sei, schlimmer noch als unter Männern. Auch wenn wegen der sehr strengen Beweisregeln die Hadd-Strafen selten verhängt würden, sei mit einer äußerst brutalen Züchtigung durch bis zu 74 Peitschenhiebe zu rechnen, was eine wenigstens mehrwöchige Bettlägerigkeit zur Folge habe. Bei der Klägerin sei eine solche Verfolgung umso wahrschein­licher, weil sie äußerlich zwischen den Geschlechtern sich bewegend auffalle und weder als unverheirateter „Mann“ noch als maskuline Frau mit einer anderen Frau zusammen geduldet werde. Damit seit sie sogar stärker gefährdet als ein homosexueller Mann, der seiner Neigung im Iran nachgehe und nach Auffassung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts durch das Asylgrundrecht geschützt sei. Die Bestrafung mit bis zu 74 Peitschenhieben drohe auch bei Verstößen gegen die - nur Frauen betreffende - Kleiderordnung. Dabei sei die Klägerin auch deshalb gefährdet, weil etwa das Weglassen eines Kopftuchs zu ihrer geschlecht­lichen Identität gehöre.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 08.08.2006

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