24.11.2024
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Dokument-Nr. 7351

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Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss21.01.2009

Verbraucher dürfen über das Internet über Verstöße gegen das Lebens­mit­telrecht informiert werdenVerbrau­che­r­in­for­ma­ti­o­ns­gesetz gibt jedem einen Anspruch auf Information über Verstöße

Inter­ne­t­in­for­ma­tionen über Verstöße gegen das Lebens­mit­telrecht sind zulässig. Dies hat das Verwal­tungs­gericht Stuttgart entschieden und die Eilanträge eines Weinbauern und eines Weinhändlers (Antragsteller) gegen die auf das Verbrau­che­r­in­for­ma­ti­o­ns­gesetz gestützte beabsichtigte Inter­net­mit­teilung des Landratsamtes, dass beide gegen das Weingesetz verstoßen haben, im Wesentlichen zurückgewiesen. Nur soweit auch die Telefon- und Telefaxnummern des Weinbauern im Internet veröffentlich werden sollten, gab das Gericht dem Eilantrag statt.

Das Landratsamt hatte unter Anordnung des Sofortvollzugs am 03.12.2008 verfügt, dass Informationen in Form einer Inter­net­mit­teilung auf seiner Homepage veröffentlicht werden sollten, aus denen sich ergibt, dass ein Weinbauer und ein Weinhändler zwischen Januar 2005 und März 2007 erhebliche Mengen an Wein falsch deklariert und verkauft hätten. Nach den dem Landratsamt vorliegenden Informationen seien davon insgesamt 105.000 Liter Wein betroffen. Gegen die Verant­wort­lichen seien wegen des Verstoßes gegen das Weingesetz mehrmonatige Freiheits­s­trafen auf Bewährung festgesetzt worden. Alle betroffenen Weine seien anhand der Angaben zu Abfüller und amtlicher Prüfnummer zu identifizieren. Weiter sollten sowohl der betroffene Weinbauer als auch der Weinhändler unter Angabe der Anschrift namentlich angegeben werden. Zusätzlich sollten die Telefonnummer und die Telefaxnummer des Weinbauern veröffentlicht werden.

Richter: Information aufgrund des Verbrau­che­r­in­for­ma­ti­o­ns­ge­setzes möglich

Die 4. Kammer hat den hiergegen begehrten Eilrechtsschutz überwiegend abgelehnt. Nach dem Verbraucherinformationsgesetz habe jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf freien Zugang zu allen Daten über Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futter­mit­telrecht. Ein solcher Verstoß liege hier vor, denn der Weinbauer sowie der Weinhändler seien im Mai bzw. Juni zu Freiheits­s­trafen von sechs und acht Monaten auf Bewährung wegen Verstoßes gegen das Weingesetz verurteilt worden. Hieraus ergebe sich die Berechtigung des Landratsamts, von den genannten Ausnahmen abgesehen, die beabsichtigte Erklärung über das Internet zugänglich zu machen. Dies gelte entgegen der Auffassung der Antragsteller im Interesse der Verbraucher auch dann, wenn keine Gesund­heits­ge­fahren drohten. Denn das Verbrau­che­r­in­for­ma­ti­o­ns­gesetz wolle gemäß dem Leitbild des mündigen Verbrauchers das gesteigerte Interesse an umfassenden Informationen fördern und Verbraucher als Marktteilnehmer besser befähigen, Kaufent­schei­dungen eigen­ver­ant­wortlich zu treffen. Weiter könne das (erst) am 1. Mai 2008 in Kraft getretene Verbrau­che­r­in­for­ma­ti­o­ns­gesetz hier angewendet werden, auch wenn die beanstandeten Weine bereits lange vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht worden seien. Denn die Antragsteller seien erst im Mai bzw. Juni zu den Freiheits­s­trafen verurteilt worden. Hinzu komme, dass die Antragsteller sich nicht auf Vertrau­ens­schutz berufen könnten. Auch überwiege das schutzwürdige Interesse des Verbrauchers gegenüber den geltend gemachten Geschäfts­in­teressen der Antragsteller. Dem Verbraucher müsse nicht nur in zumutbarer Weise ermöglicht werden, festzustellen, ob er das Produkt noch konsumieren wolle, sondern die Bekanntgabe des Namens der betroffenen Betriebe solle ihm auch die Freiheit künftiger Kaufent­schei­dungen gewährleisten. Im Hinblick auf die strafrechtliche Verant­wort­lichkeit hätten die Antragsteller auch nicht damit rechnen können, dass ihre Betriebe von möglichen Absatzeinbußen verschont blieben; es habe sich nicht um einen vereinzelten oder unerheblichen Verstoß gehandelt. Bezüglich der beabsichtigten Veröf­fent­lichung der Telefon- und Telefaxnummern des Weinbauern sei jedoch ein überwiegendes Verbrau­che­r­in­teresse nicht zu erkennen, da für diesen ansonsten ein gesteigertes Risiko bestehe, dass er mit seinen Betrieb oder sein Privatleben beein­träch­ti­genden Anrufen und Telefaxen belästigt werde.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 27.01.2009

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