Der Antragsteller plant für den kommenden Karfreitag, 19.04.2019, eine öffentliche Veranstaltung in einer Stuttgarter Kultureinrichtung ohne Schankbetrieb, bei der unter anderem ein Einführungsvortrag zur Einordnung des Karfreitags aus humanistischer Sicht gehalten und die satirischen religionskritischen Filme "Das Wort zum Karfreitag (mit humanistischem Tanzsegen)" und "Das Leben des Brian" vorgeführt werden sollen.
Nach den Regelungen des Feiertagsgesetzes Baden-Württemberg unterfällt die geplante Veranstaltung dem grundsätzlichen Verbot von öffentlichen Veranstaltungen am Karfreitag, da sie nicht der Würdigung des Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dient.
Der Antragsteller kann jedoch für seine Veranstaltung voraussichtlich eine Befreiung vom Karfreitagsverbot beanspruchen. Dies sieht das Feiertagsgesetz in § 12 in besonderen Ausnahmefällen vor. Nach Maßgabe der erforderlichen Abwägung im Einzelfall setzen sich vorliegend die Grundrechte des Antragstellers aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG (Glaubens- und Bekenntnisfreiheit in ihrer Ausprägung als Weltanschauungsfreiheit) sowie aus Art. 8 Abs. 1 GG (Versammlungsfreiheit) gegenüber dem Stilleschutz des Karfreitags durch.
Denn ausgehend vom dargelegten Gesamtkonzept der Veranstaltung zielt die Veranstaltung auf die kritische Auseinandersetzung mit dem staatlichen Karfreitagsschutz. Bloße Unterhaltungsinteressen stehen demgegenüber jedenfalls nicht im Vordergrund. Der den Filmen innewohnende Spaßfaktor stellt nach den Vorstellungen des Antragstellers gerade ein zentrales und tragendes Element seines Wirkens dar, mit dem in satirischer, karikativer und provokanter Weise der ernsthafte Charakter des Karfreitags und der staatliche Schutz des im Ursprung christlichen Feiertags in Frage gestellt werden sollen. Demgegenüber hat die Veranstaltung am konkreten Veranstaltungsort vergleichsweise geringe Auswirkungen auf den öffentlichen Ruhe- und Stilleschutz des Karfreitags. Auch die Veranstaltungsmodalitäten führen dazu, dass sich die konkreten Störungen, gemessen am Gewicht des Grundrechtsschutzes des Antragstellers, noch in vertretbaren Grenzen halten. Die Veranstaltung soll in einem geschlossenen Raum mit überschaubarer Teilnehmerzahl stattfinden, der zudem beträchtliche Abstände zu den nächst gelegenen Kirchen aufweist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.04.2019
Quelle: ra-online/VG Stuttgart (pm/pt)