03.12.2024
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Dokument-Nr. 27316

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Beschluss16.04.2019Verwaltungsgericht Stuttgart4 K 2359/19
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Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss16.04.2019

Film "Das Leben des Brian" darf an Karfreitag auf Veranstaltung gezeigt werdenEilantrag zum Veranstaltungs­verbot am Karfreitag im Wesentlichen erfolgreich

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart hat einem Eilantrag eines aktiven Mitglieds der Giordano-Bruno-Stiftung (Antragsteller) gegen die Landes­hauptstadt Stuttgart auf Befreiung vom grundsätzlichen Veranstaltungs­verbot am Karfreitag unter Auflagen stattgegeben. Die Landes­hauptstadt Stuttgart wurde im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller unter der Auflage geschlossener Türen und Fenster eine Befreiung vom Verbot des Feier­tags­ge­setzes zu erteilen für die Vorführung der Filme „Das Wort zum Karfreitag (mit humanistischem Tanzsegen)“ und „Das Leben des Brian“ am 19.04.2019 zwischen 20.00 Uhr und 22.00 Uhr.

Der Antragsteller plant für den kommenden Karfreitag, 19.04.2019, eine öffentliche Veranstaltung in einer Stuttgarter Kultu­r­ein­richtung ohne Schankbetrieb, bei der unter anderem ein Einfüh­rungs­vortrag zur Einordnung des Karfreitags aus humanistischer Sicht gehalten und die satirischen religi­o­ns­kri­tischen Filme "Das Wort zum Karfreitag (mit humanistischem Tanzsegen)" und "Das Leben des Brian" vorgeführt werden sollen.

Nach den Regelungen des Feier­tags­ge­setzes Baden-Württemberg unterfällt die geplante Veranstaltung dem grundsätzlichen Verbot von öffentlichen Veranstaltungen am Karfreitag, da sie nicht der Würdigung des Feiertages oder einem höheren Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung dient.

Der Antragsteller kann jedoch für seine Veranstaltung voraussichtlich eine Befreiung vom Karfrei­tags­verbot beanspruchen. Dies sieht das Feiertagsgesetz in § 12 in besonderen Ausnahmefällen vor. Nach Maßgabe der erforderlichen Abwägung im Einzelfall setzen sich vorliegend die Grundrechte des Antragstellers aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG (Glaubens- und Bekennt­nis­freiheit in ihrer Ausprägung als Weltan­schau­ungs­freiheit) sowie aus Art. 8 Abs. 1 GG (Versamm­lungs­freiheit) gegenüber dem Stilleschutz des Karfreitags durch.

Denn ausgehend vom dargelegten Gesamtkonzept der Veranstaltung zielt die Veranstaltung auf die kritische Ausein­an­der­setzung mit dem staatlichen Karfrei­tags­schutz. Bloße Unter­hal­tungs­in­teressen stehen demgegenüber jedenfalls nicht im Vordergrund. Der den Filmen innewohnende Spaßfaktor stellt nach den Vorstellungen des Antragstellers gerade ein zentrales und tragendes Element seines Wirkens dar, mit dem in satirischer, karikativer und provokanter Weise der ernsthafte Charakter des Karfreitags und der staatliche Schutz des im Ursprung christlichen Feiertags in Frage gestellt werden sollen. Demgegenüber hat die Veranstaltung am konkreten Veran­stal­tungsort vergleichsweise geringe Auswirkungen auf den öffentlichen Ruhe- und Stilleschutz des Karfreitags. Auch die Veran­stal­tungs­mo­da­litäten führen dazu, dass sich die konkreten Störungen, gemessen am Gewicht des Grund­rechts­schutzes des Antragstellers, noch in vertretbaren Grenzen halten. Die Veranstaltung soll in einem geschlossenen Raum mit überschaubarer Teilnehmerzahl stattfinden, der zudem beträchtliche Abstände zu den nächst gelegenen Kirchen aufweist.

Quelle: ra-online/VG Stuttgart (pm/pt)

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