21.11.2024
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Dokument-Nr. 1063

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil03.08.2005

Nachlässigkeit bei Fluggast­kon­trollen hat unmittelbare Konsequenzen

Einem Luftsi­cher­heit­s­as­sis­tenten, der bei der Fluggast­kon­trolle eine mit Klebeband an der Wade einer Testperson befestigte Pistole nicht entdeckt, darf die Beleihung entzogen werden.

Der Kläger war als Luftsi­cher­heit­s­as­sistent auf dem Flughafen Stuttgart mit der Durchführung von Fluggast­kon­trollen betraut. Am 23.9.2004 wurde er während seines Einsatzes von Beamten des Bundes­grenz­schutzes verdeckt kontrolliert. Der als Testperson eingesetzte Beamte, der eine Pistole trug, die mit Klebeband an der Wade fixiert war, durchschritt die Torsonde, wobei zwei Sterne aufleuchteten. Bei der anschließenden Perso­nen­kon­trolle tastete der Kläger die Testperson unter Verwendung einer Handsonde ab, fand aber den versteckten Gegenstand nicht. Obwohl die Handsonde mehrfach anschlug, unterließ es der Kläger nach dem vom Gericht festgestellten Sachverhalt, bei der Testperson den Bereich der rechten Wade zwischen Kniekehle und Ferse abzutasten. Mit Bescheid vom 30.9.2004 entzog daraufhin das Bundes­grenz­schutzamt Stuttgart dem Kläger mit sofortiger Wirkung die Beleihung zum Luftsi­cher­heit­s­as­sis­tenten. Das Arbeits­ver­hältnis des Klägers wurde am 9.10.2004 beendet. Mit seiner Klage begehrte der Kläger die Feststellung, dass die Entziehung der Beleihung rechtswidrig war.

Die 3. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts wies die Klage ab und führte aus:

Die Befugnis zur Durchsuchung von Personen sowie zur Durchsuchung, Durchleuchtung und sonstigen Überprüfung von Gegenständen dürfe nach dem Luftver­kehrs­gesetz nur an geeignete Personen übertragen werden. An die Eignung dieser Personen seien vor dem Hintergrund ihrer Aufgabe, Schutz vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs zu bieten, strenge Anforderungen zu stellen. Die Eignung setze voraus, dass die mit Fluggast­kon­trollen beauftragte Person jederzeit die Gewähr dafür biete, dass die sicher­heits­re­le­vanten Bestimmungen für die Personen- und die Gepäckkontrolle eingehalten werden. Die Eignung sei zu verneinen, wenn ein für die Fluggast­kon­trolle bestellter Luftsi­cher­heit­s­as­sistent in grober Weise gegen die Dienstanweisung zur Durchführung der Luftsi­cher­heits­aufgaben verstoßen habe und weitere die Sicherheit des Luftverkehrs beein­träch­tigende Verstöße zu befürchten seien. In der einschlägigen Dienstanweisung des Bundes­grenz­schutzamtes werde die Durchführung der Perso­nen­kon­trolle, die vor allem dem Auffinden gefährlicher Gegenstände diene, detailliert geregelt.

Der Kläger habe gegen die Vorschrift in der Dienstanweisung verstoßen, den Körper einer zu überprüfenden Person vollständig abzutasten. Dieser Verstoß sei nicht nur wegen der Gefährlichkeit des nicht erkannten Gegenstandes, sondern auch deshalb gewichtig, weil der Kläger schon durch das Signal der Torsonde hätte erkennen müssen, dass die Testperson einen Gegenstand aus Metall mit sich führe. Auch die Handsonde sei funktionsfähig gewesen. Der Einwand des Klägers, der „Realtest“ sei nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden, sei nicht stichhaltig. Es treffe auch nicht zu, dass dem Kläger nur „leichteste Fahrlässigkeit“ vorgeworfen werden könne. Das Gericht sei vielmehr der Auffassung, dass der beim Sicherheitstest festgestellte Verstoß keineswegs auf ein „Augen­blicks­versagen“, sondern auf eine bewusst nachlässige Haltung des Klägers gegenüber den Belangen der Luftsicherheit zurückzuführen sei. Schließlich sei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte hier sogleich zur schärfsten Maßnahme des Widerrufs der Beleihung gegriffen habe, denn mildere Maßnahmen wie eine Ermahnung oder eine Androhung des Widerrufs wären in Anbetracht der fehlerhaften Einstellung des Klägers gegenüber den Belangen der Luftsicherheit nicht geeignet gewesen, die künftige Einhaltung der Standards bei der Fluggast­kon­trolle zu gewährleisten.

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu beantragen.

Quelle: Pressemitteilung des VG Stuttgart v. 07.09.2005

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