21.11.2024
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Dokument-Nr. 853

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Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss14.07.2005

Cannabiskonsum und luftver­kehrs­rechtliche ZuverlässigkeitEinem Fluggast­kon­trolleur darf wegen einmaligen Cannabiskonsums seine Beleihung nicht entzogen werden.

Der Antragsteller, der auf dem Flughafen Stuttgart Fluggäste kontrolliert, begehrte beim Verwal­tungs­gericht Stuttgart vorläufigen Rechtsschutz gegen einen Bescheid des Bundes­grenz­schutzamtes Stuttgart vom April 2005, mit dem ihm seine Beleihung zum Luftsi­cher­heit­s­as­sis­tenten mit sofortiger Wirkung widerrufen worden war.

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 14.07.2005 seinem Eilantrag stattgegeben, da es einen einmaligen Cannabiskonsum ohne Bezug zur Berufsausübung nicht für ausreichend hielt, die luftver­kehrs­rechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers zu verneinen.

Das Verwal­tungs­gericht führte aus:

Das Bundes­grenz­schutzamt habe die Beleihung des Antragstellers als Luftsi­cher­heit­s­as­sistent zu Unrecht widerrufen. Dem Antragsteller fehle nicht die erforderliche persönliche Zuverlässigkeit. Der Antragsteller sei am 1.8.2003 von Polizeibeamten beim Rauchen eines Joints auf einem Musikfestival und Bierfest angetroffen worden. Der Vorfall stünde damit nicht im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit des Antragstellers.

Auch sei das staats­an­walt­schaftliche Ermitt­lungs­ver­fahren wegen Geringfügigkeit im August 2003 eingestellt worden. Selbst wenn man angesichts dessen zu Lasten des Antragstellers einen einmaligen Cannabiskonsum als bewiesen unterstelle, könne dies unter Beachtung des Verhält­nis­mä­ßig­keits­grund­satzes keine tragfähige tatsächliche Grundlage dafür sein, ihm annähernd zwei Jahre später den Verlust seiner Eignung für den Einsatz in der Personen- und Gepäckkontrolle eines Verkehrs­flug­hafens vorzuhalten. Soweit das Bundes­grenz­schutzamt wegen möglicher atypischer Rauschverläufe einen Bezug zur Berufsausübung des Antragstellers herzustellen versuche, sei dem nicht zu folgen. Der einmalige oder nur gelegentliche Cannabiskonsum ohne Bezug zur Berufsausübung reiche nicht als hinreichendes Verdacht­s­element für die Überprüfung der Zuverlässigkeit des Antragstellers aus.

Im Übrigen bestünden Zweifel daran, ob das Bundes­grenz­schutzamt Stuttgart für den Widerruf der Beleihung überhaupt zuständig gewesen sei, nachdem nach neuer Gesetzeslage nunmehr das Regie­rungs­prä­sidium Stuttgart Luftsi­cher­heits­behörde sei.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an den Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen ist.

Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 04.08.2005

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