21.11.2024
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Dokument-Nr. 32550

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Verwaltungsgericht Stuttgart Beschluss12.01.2023

Streuobstfläche darf gerodet werdenUmwandlungs­genehmigung voraussichtlich rechtmäßig

Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart hat einen Antrag des Naturschutzbund Deutschland - Landesverband Baden-Württemberg e.V. (im Folgenden: NABU) abgelehnt, mit dem dieser sich in der Sache gegen die Rodung von drei Streu­obst­flächen wendet.

Die Gemeinde Großbettlingen beschloss am 22.03.2021 einen Bebauungsplan, der ein Gewerbegebiet auf einer Fläche vorsieht, auf der sich drei Streu­obst­be­stände mit Flächen von 450 m², 1.384 m² und 593 m befinden. In zeitlichem Zusammenhang hierzu hatte die Gemeinde die Erteilung einer Genehmigung zur Umwandlung von 1.670 m² des Streu­obst­be­standes nach § 33 a Abs. 2 Natur­schutz­gesetz Baden-Württemberg beantragt. Als Ausgleich soll auf einer sich an das Gewerbegebiet anschließenden Fläche von 2.996 m² ein neuer Streu­obst­bestand gepflanzt werden. Am 10.03.2021 wurde der Gemeinde die Genehmigung erteilt, eine Umwandlung ist danach aus natur­schutz­recht­lichen Gründen nur im Zeitraum vom 01.11. bis zum 28.02 eines Jahres möglich. Am 11.04.2022 erhob der NABU Widerspruch gegen die der Gemeinde erteilte natur­schutz­rechtliche Umwandlungsgenehmigung. Daraufhin beantragte die Gemeinde am 24.10.2022 die sofortige Vollziehbarkeit der ihr erteilten Umwand­lungs­ge­neh­migung vom 10.03.2021 anzuordnen. Nach Anhörung des NABU ordnete das Landratsamt Esslingen entsprechend des Antrags der Gemeinde die sofortige Vollziehbarkeit der Umwand­lungs­ge­neh­migung am 07.12.2022 an. Hiergegen hat der NABU vor dem Verwal­tungs­gericht Stuttgart vorläufigen Rechtsschutz beantragt.

Interesse der Gemeinde überwiegt

Das VG hat den Antrag als unbegründet abgelehnt.  Sie ist in der im Eilverfahren durch­zu­füh­renden Inter­es­se­n­ab­wägung zu dem Ergebnis gekommen, dass das Interesse der Gemeinde am Sofortvollzug der Umwand­lungs­ge­neh­migung das Interesse des NABU an der Wieder­her­stellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs überwiegt, weil die Umwand­lungs­ge­neh­migung nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich rechtmäßig ist.

Rechtsgrundlage für die Erteilung der Umwand­lungs­ge­neh­migung ist ausle­gungs­be­dürftig

Die Rechtsgrundlage für die Erteilung der Umwand­lungs­ge­neh­migung - § 33 a Abs. 2 NatSchG Baden-Württemberg - ist zwar nach Ansicht der Kammer ausle­gungs­be­dürftig und dürfte als gesetz­ge­be­rischer Fehlgriff einzustufen sein. Eine Auslegung unter Heranziehung der Grundrechte und weiterer grundlegender Prinzipien des öffentlichen Rechts führt aber dazu, dass ein Anspruch des Grund­s­tücks­ei­gen­tümers auf Erteilung einer Umwand­lungs­ge­neh­migung dann besteht, wenn die Erhaltung eines bestimmten Streu­obst­be­standes nicht im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Vorliegend ist dies nach summarischer Prüfung der Fall. Das Interesse der Gemeinde an der Umwandlung überwiegt vielmehr das öffentliche Interesse an einer Erhaltung des Streu­obst­be­standes.

Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart, ra-online (pm/ab)

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