21.11.2024
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Dokument-Nr. 867

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil13.07.2005

Ablehnung einer Teilzeit­be­wil­ligung bei PolizeibeamtenEin Beamter hat keinen Anspruch auf Bewilligung einer Teilzeit­be­schäf­tigung mit 38,5 Stunden in der Woche, wenn zwingende dienstliche Gründe entgegenstehen

Dies hat das Verwal­tungs­gericht Stuttgart mit Urteil vom 13.07.2005 entschieden und die Klage eines Polizeibeamten gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Polizei­prä­sidium Stuttgart, abgewiesen.

Der Kläger ist Polizei­haupt­meister und als Streifenbeamter tätig. Seine regelmäßige Arbeitszeit beträgt 41 Wochenstunden. Er hat drei Kinder unter 18 Jahren. Am 22.01.2004 stellte er neben anderen Polizeibeamten der Dienststelle einen Antrag auf Teilzeit­be­schäf­tigung aus familiären Gründen mit 38,5 Stunden in der Woche. Mit Bescheid vom 28.05.2004 lehnte die Landes­po­li­zei­di­rektion Stuttgart II (jetzt: Polizei­prä­sidium Stuttgart) den Antrag ab, da gravierende dienstliche Gründe gegen eine Teilzeit­be­schäf­tigung in geringem Umfang sprächen. Die wegfallenden Stellen­bruchteile könnten nicht durch eine Zusammenlegung ausgeglichen und nach den haushalts­recht­lichen Vorschriften besetzt werden. Sein dagegen erhobener Widerspruch wie auch die am 20.12.2004 erhobene Klage blieben erfolglos.

Die 17. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts führte aus:

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Bewilligung von Teilzeit­be­schäf­tigung im Umfang von 38,5 Wochenstunden. Nach dem Landes­be­am­ten­gesetz sei für Beamte mit mindestens einem Kind unter 18 Jahren Teilzeit­be­schäf­tigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit zu bewilligen, wenn zwingende dienstliche Belange nicht entgegenstünden. Darüber hinaus sei eine am 13.05.2005 in Kraft getretene beamten­rechtliche Regelung zu beachten, wonach die Bewilligung von Teilzeit­be­schäf­tigung aus dienstlichen Gründen u.a. von einem bestimmten Umfang der Teilzeit­be­schäf­tigung abhängig gemacht werden könne. Hierzu werde in der Geset­zes­be­gründung ausgeführt, dass die Bewil­li­gungs­behörde aus dienstlichen Gründen die Möglichkeit habe, für den Umfang der Teilzeit­be­schäf­tigung aus familiären oder sonstigen Gründen nur bestimmte Varianten zuzulassen (z.B. 50 % und 75 %); Teilzeit­be­schäf­ti­gungen mit 'ungeraden' Bruchteilen könnten zu Schwierigkeiten bei der Eingliederung in den Dienstbetrieb führen und zur Folge haben, dass restliche Stellen­bruchteile nicht genutzt werden könnten. Auch solle den Dienststellen die Bewirtschaftung der Personalstellen erleichtert werden. Nach dieser Begründung des Gesetzgebers sei die Ablehnung der Teilzeit­be­wil­ligung im Falle des Klägers zu Recht erfolgt.

Es sei nachvollziehbar, dass die vom Kläger begehrte geringfügige Reduzierung der Woche­n­a­r­beitszeit bei dem komplizierten Aufbau von mehreren unter­schied­lichen Schichtdiensten in der Dienststelle zu (größeren) Schwierigkeiten führen könne, insbesondere weil der Polizeidienst grundsätzlich in Gruppen durchgeführt werde. Darüber hinaus sei es nachvollziehbar, dass die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben beeinträchtigt werde, wenn die bei der Stellen­zu­weisung zu Grunde gelegte Stundenzahl wegen der Teilzeit­be­schäf­tigung nicht voll zur Verfügung stehe, Ersatz aber nicht beschafft werden könne, weil bloße Stellen­bruchteile nicht ersetzt würden.

Dies gelte insbesondere dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - mehrere Beamte einer Dienststelle eine geringfügige Reduzierung der Woche­n­a­r­beitszeit begehrten. Dabei könne dem Dienstherrn auch nicht angesonnen werden, nur den zuerst gestellten Anträgen stattzugeben, die später gestellten Anträge aber abzulehnen. Dies läge nicht im Interesse eines kollegialen Dienstbetriebs. Im Übrigen sei dem Staats­haus­halts­gesetz zu entnehmen, dass Planstellen nur so mit teilzeit­be­schäf­tigten Beamten besetzt werden dürften, dass sich die Stellen­bruchteile jeweils zu 2, 3 oder 4 ganzen Stellen addieren ließen. Dies sei bei dem hier vorgesehenen Anteil von 38,5 Wochenstunden nicht der Fall.

Auch aus dem Landes­gleich­stel­lungs­gesetz ergebe sich der geltend gemachte Anspruch nicht. Das Gebot, ein ausreichendes Angebot an Teilzeit­a­r­beits­plätzen zu schaffen, sei nur ein Programmsatz, der keinen individuellen Anspruch vermittle. Im Übrigen würden auch hier dieselben Einschränkungen durch das Landes­be­am­ten­gesetz und die Staats­haus­halts­gesetze gelten.

Gegen das Urteil wurde die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 03.08.2005

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