15.11.2024
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Dokument-Nr. 5393

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil21.11.2007

Kein Anspruch auf Einstellung in den Polizeidienst nach mehrfacher Belästigung von KolleginnenMangelnde charakterliche Eignung

Das hat das Verwal­tungs­gericht Stuttgart entschieden und die Klage eines 31-jährigen Polizei­meis­ter­an­wärters im Vorbe­rei­tungs­dienst gegen das Land Baden-Württemberg auf seine (probeweise) Einstellung abgewiesen.

Der Kläger habe keinen Anspruch auf Einstellung zum Polizeibeamten auf Probe. Zwar habe jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt (Art. 3 Abs. 1 oder Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes). Die nach diesen Kriterien im Rahmen einer Ermes­sen­ent­scheidung vom beklagten Land vorgenommene Beurteilung des Klägers sei aber rechtens. Das Land habe die Ablehnung der Einstellung zu Recht mit der fehlenden charakterlichen Eignung des Klägers für den Polizeiberuf begründet. Auf Grund der Ergebnisse der diszi­pli­nar­recht­lichen Vorermittlungen sei davon auszugehen, dass der Kläger über einen Zeitraum von ca. eineinhalb Jahren 11 Beamtinnen, allesamt Polizei­meis­ter­an­wär­te­rinnen, gegen deren Willen und ohne deren Einverständnis belästigt bzw. beleidigt habe. Er habe die Beamtinnen unter anderem geküsst, auf den Po geschlagen, Briefchen mit sexuellem Inhalt geschrieben und zwei Beamtinnen veranlasst habe, sein Geschlechtsteil zu berühren; einen weiteren Beamten habe er mit der flachen Hand zweimal ins Genick geschlagen. Der Kläger habe die Vorfälle zwar nur teilweise eingeräumt. Angesichts der Vielzahl der Vorfälle mit verschiedenen Frauen bestünden aber keine Anhaltspunkte für eine Absprache der Betroffenen zum Nachteil des Klägers. Im Übrigen hätte auch nur ein vergleichbarer Vorfall genügt, um die charakterliche Eignung des Klägers zu verneinen.

Mit diesem mehrfachen gravierenden Fehlverhalten habe der Kläger gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrau­ens­würdigem Verhalten inner- und außerdienstlich verstoßen. Der Beamte müsse sich sowohl innerhalb als auch außerhalb des Dienstes seiner Stellung würdig zeigen und neben der Beachtung gesetzlicher Vorschriften auch ungeschriebene Gesetze, wie Ehre, Moral, Anstand und gute Sitten, beachten. Hierzu gehöre auch kamerad­schaft­liches Verhalten gegenüber Kollegen. Auch auf die herrschenden „lockeren“ Umgangsformen in der Polizei­ab­teilung könne sich der Kläger nicht berufen. Das vom Kläger eingeräumte Verhalten habe bereits die Grenzen dieser üblichen Umgangsformen überschritten. Er sei nicht der Lage, gegenüber Kolleginnen angemessen zu reagieren und deren erkennbare ablehnende Signale zu respektieren. Vor diesem Hintergrund sei das beklagte Land zu Recht davon ausgegangen, dass weder die - unbestrittene - fachliche noch die gesundheitliche Eignung des Klägers sein charakterliches Defizit ausgleichen könnten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 20.12.2007

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