21.11.2024
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Dokument-Nr. 1068

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil09.09.2005

Kürzung der Bezüge von Ruhestands­beamten zulässig

Die Klage eines Ruhestands­beamten gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung, wurde abgewiesen.

Der Kläger, der zuletzt Amtsrat (A 12) war, befindet sich seit 01.09.1996 im Ruhestand. Im April 2005 teilte ihm das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit, die Versor­gungs­bezüge würden in Angleichung an die gesetzliche Renten­ver­si­cherung ab April 2005 vermindert. Die Verminderung erfolge durch die Kürzung der monatlichen Sonderzahlungen um ,75 Prozent (das sind im Falle des Klägers 26, 51 € im Monat). Diese Kürzung folge der Regelung, dass Rentnerinnen und Rentner den monatlichen Beitrag zur sozialen Pflege­ver­si­cherung seit April 2004 in voller Höhe selbst bezahlen müssten. Das System der Beamten­pen­sionen werde von den Auswirkungen des demographischen Wandels genauso betroffen wie die gesetzliche Renten­ver­si­cherung. Nachdem sein dagegen erhobener Widerspruch erfolglos blieb, erhob der Kläger am 06.06.2005 beim Verwal­tungs­gericht Stuttgart Klage.

Er macht geltend:

Die Übertragung der für die Rentner geltenden Regelung, den monatlichen Beitrag zur sozialen Pflege­ver­si­cherung selbst bezahlen zu müssen, auf Ruhestands­beamte verstoße gegen hergebrachte Grundsätze des Berufs­be­am­tentums und sei systemwidrig. Es bestehe zudem eine Ungleich­be­handlung gegenüber den aktiven Beamten, bei denen keine solche Kürzung stattgefunden habe.

Die 17. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts führte aus:

Der Kläger habe keinen Anspruch auf die geltend gemachten höheren Versor­gungs­bezüge. Die der Kürzung zugrunde liegenden Änderungen des Landes­son­der­zah­lungs­ge­setzes durch das Haushaltss­truk­tur­gesetz 2005 seien nicht verfas­sungs­widrig. Art. 33 Abs. 5 GG, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berück­sich­tigung der hergebrachten Grundsätze des Berufs­be­am­tentums zu regeln sei, werde durch die Rechtsänderung nicht berührt. Die Kürzung des monatlichen Zuschlags, die nur Versor­gungs­emp­fänger, aber nicht aktive Beamte betreffe, verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Die Gruppe der aktiven Beamten und der Versor­gungs­emp­fänger müsse nicht (immer) gleich behandelt werden. Denn der Bemessung der Besoldung und der Versor­gungs­bezüge lägen wesentlich unter­schiedliche Lebens­sach­verhalte zugrunde.

Die Neuregelung sei auch ansonsten rechtmäßig. So könne das Versor­gungs­niveau aller Versor­gungs­systeme bei der Bemessung einer amtsan­ge­messenen Versorgung mit berücksichtigt werden. Dies müsse erst recht für Nebenleistungen wie Sonderzahlungen zur Pflege­ver­si­cherung gelten.

Schließlich stehe dem Kläger nicht ein "Besitzstand" zu, der die Neuregelung rechtswidrig mache. Ein Beamter habe grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Versor­gungs­re­ge­lungen, unter denen er in das Beamten­ver­hältnis bzw. den Ruhestand (ein)getreten sei, ihm unverändert erhalten blieben. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber einen weiten Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen er die Versorgung der Beamten den besonderen Gegebenheiten, den tatsächlichen Notwendigkeiten sowie der forts­chrei­tenden Entwicklung anpassen und verschie­den­artige Gesichtspunkte berücksichtigen könne.

Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwal­tungs­ge­richtshof Baden-Württemberg zugelassen wird.

Quelle: Pressemitteilung des VG Stuttgart v. 07.10.2005

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