14.11.2024
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Dokument-Nr. 8897

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil26.11.2009

Autofahren trotz Blindheit führt zu Verlust von Parkausweis für Begleitpersonen und Rückersattung finanzieller UnterstützungenRückfor­de­rungs­be­scheid aufgrund arglistiger Täuschung rechtmäßig

Erhält jemand wegen geringer Sehfähigkeit den Vermerk "Bl" für "blind" im Schwer­be­hin­der­te­n­ausweis, sowie eine Bewilligung von Landes­blin­denhilfe, fährt dann aber dennoch selbstständig mit dem Auto, kann dies zum Verlust der Blindenhilfe und zur Rückforderung ausbezahlter Leistungen führen. Dies entschied das Verwal­tungs­gericht Stuttgart.

Bei dem im Jahr 1948 geborenen Kläger führte Diabetes zu einer Schädigung seiner Augen. Im April 2006 stellte das für Schwer­be­hin­der­ten­an­ge­le­gen­heiten zuständige Versorgungsamt fest, dass der Grad der Behinderung des Klägers wegen des Augenleidens 100 betrage und bescheinigte ihm im Dezember 2006 auch das Merkzeichen „Bl“ für blind bzw. hochgradig sehbehindert. Bereits im Mai 2006 beantragte der Kläger bei dem dafür zuständigen Kreissozialamt die Bewilligung von Landes­blin­denhilfe und fügte eine augenärztliche Bescheinigung seines ihn behandelnden Augenarztes bei, wonach die Sehschärfe seiner Augen selbst mit Korrektur nur noch 1/50 (= ,02) betrage. Daraufhin bewilligte der Landkreis dem Kläger monatliche Leistungen der Landes­blin­denhilfe in Höhe von 409,03 € ab Oktober 2006.

Blinder erhält Parkausweis für Begleitpersonen und fährt anschließend selbst mit dem Auto

Als Schwer­be­hin­derter mit dem Merkzeichen „Blind“ hatte der Kläger unter anderem Anspruch auf Erstellung eines Parkausweises (für Begleitpersonen). Als der Kläger diesen Ausweis abholte, fiel der Sachbe­a­r­beiterin auf, dass der Kläger in ein Auto stieg und an dessen Steuer sitzend davonfuhr. Darauf veranlasste der Landkreis eine Observation des Klägers. Diese ergab, dass der Kläger in der Tat in zielstrebiger Weise Auto fahre.

Kläger hat keine dauerhafte Reduktion der Sehfunktion

Der dann mit einer Untersuchung beauftragte Landes­blin­denarzt kam in seinem Gutachten zum Ergebnis, beim Kläger liege keine dauerhafte Reduktion der Sehfunktion vor, die die Bewilligung von Landes­blin­denhilfe rechtfertige. Daraufhin nahm der Beklagte den Bewilligungsbescheid zurück und forderte vom Kläger die ausbezahlten Leistungen in einer Gesamthöhe von 2.045,15 € zurück.

Sehschärfe laut Kläger angeblich tages­for­m­ab­hängig

Dagegen machte der Kläger geltend, nach einem weiteren Gutachten seines behandelnden Arztes sei die Sehschärfe tages­for­m­ab­hängig und es sei bekannt, dass man auch mit einer Sehschärfe von unter ,1 unfallfrei Autofahren könne. Auch habe er habe die ihm zugeflossenen Leistungen verbraucht.

Voraussetzung für Gewährung von Landes­blin­denhilfe nicht gegeben

Das Verwal­tungs­gericht führte die Begründung des Urteils wie folgt aus:

Der Rücknahme- und Rückfor­de­rungs­be­scheid sei rechtmäßig ergangen, da die Voraussetzungen für die Gewährung von Landes­blin­denhilfe an den Kläger nach dem Gutachten des Landes­blin­de­n­arztes von Anfang an nicht vorgelegen hätten. Das Gutachten des den Kläger behandelnden Arztes sei nicht überzeugend.

Kläger hat Landes­blin­denarzt arglistig getäuscht

Der Kläger könne sich auch nicht auf Vertrau­ens­schutz berufen, so dass es unerheblich sei, dass er die ausbezahlten Beträge verbraucht habe. Denn der Kläger habe gewusst, dass ihm Blindenhilfe nicht zustehe. Zudem habe er auch während der Untersuchung durch den Landes­blin­denarzt arglistig getäuscht.

Quelle: ra-online, VG Stuttgart

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