31.10.2024
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Dokument-Nr. 7123

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil17.11.2008

Minderung des Ruhegehalts einer Beamtin wegen Dienst­un­fä­higkeit rechtens

Einem Beamten, der wegen Dienst­un­fä­higkeit vorzeitig (vor Vollendung des 63. Lebensjahres) in den Ruhestand versetzt wird, können deswegen seine Bezüge gekürzt werden, auch wenn er als Dienstunfähiger es nicht in der Hand hat, sein tatsächliches Pensionsalter anzuheben. Dies verstößt weder gegen den Grundsatz der amtsan­ge­messenen Alimentierung noch gegen den Gleich­heits­grundsatz. Das hat das Verwal­tungs­gericht Stuttgart entschieden und die Klage einer Realschul­lehrerin gegen das Land Bad.-Württ. wegen Minderung ihres Ruhegehalts abgewiesen.

Die Klägerin wurde zum 01.02.2005 u.a. aufgrund eines schweren degenerativen Wirbel­säu­len­leiden mit Bandschei­ben­vor­fällen wegen krank­heits­be­dingter Dienst­un­fä­higkeit in den Ruhestand versetzt. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung setzte im Februar 2005 um 10,80 % geminderte Versor­gungs­bezüge fest. Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Klägerin Klage, mit der Begründung, dies sei verfas­sungs­widrig. Bei Bestehen der Dienst­un­fä­higkeit habe es ein Beamter nicht in der Hand, das tatsächliche Pensionsalter anzuheben. Wegen ihrer langjährigen Teilzeit­be­schäf­tigung habe sie einen verhältnismäßig geringen Ruhegehaltssatz erreicht, weshalb Frauen durch die Regelung diskriminiert würden. Sie habe zudem bei der Versetzung in den Ruhestand ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 gehabt. In der geringeren Versorgung liege auch eine typische Benachteiligung wegen der Behinderung. Damit liege auch ein Verstoß gegen die Europäische Antidis­kri­mi­nie­rungs­richtlinie vor.

Nach § 14 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 des Beamten­ver­sor­gungs­ge­setzes vermindert sich das Ruhegehalt um 3,6 vom Hundert für jedes Jahr, um das der Beamte vor Ablauf des Monats, in dem er das 63. Lebensjahr vollendet, wegen Dienst­un­fä­higkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, in den Ruhestand versetzt wird; die Minderung des Ruhegehalts darf 10,8 vom Hundert nicht übersteigen. Die 12. Kammer hält diese Vorschrift für verfas­sungsgemäß. Das auch im Beamtenrecht geltende Leistungs­prinzip verlange, dass sich die Länge der aktiven Dienstzeit in der Höhe der Versor­gungs­bezüge niederschlage. Dem stehe nicht entgegen, dass es ein dienstunfähiger Beamter nicht in der Hand hat, sein tatsächliches Pensionsalter anzuheben. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber allein darauf abstelle, dass das gesetzlich vorgesehene Pensionsalter nicht erreicht werde. Eine Ausnahme werde - zu Recht - nur für den Fall gemacht, dass die Dienst­un­fä­higkeit auf einem Dienstunfall beruht und damit dem Dienstherrn eindeutig zuzurechnen sei. Schließlich sei nicht ersichtlich, dass der Grundsatz der amtsan­ge­messenen Versorgung verletzt wäre. Die Klägerin erhalte statt eines Ruhegehalts von 2.387,22 EUR auf Grund der Minderung ein Ruhegehalt von noch 2.129,40 EUR. Die Vorschrift verstoße auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG. Das Nichterreichen der Regel­al­ters­grenze stelle einen hinreichenden sachlichen Diffe­ren­zie­rungsgrund gegenüber Beamten dar, die die Regel­a­r­beits­grenze erreichten und müsse auch auf teilzeit­be­schäftigt gewesene Beamtinnen angewandt werden. Auch eine Benachteiligung wegen der Behinderung der Klägerin liege nicht vor. Die Klägerin sei in den Ruhestand versetzt worden, weil sie auf Grund ihres körperlichen Zustandes bzw. aus gesund­heit­lichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) gewesen sei. Damit sei auch der jedem Beamten zustehende mit den Dienstpflichten korre­spon­dierende Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung entfallen. Die Vorschrift verstoße damit auch nicht gegen die Europäische Antidis­kri­mi­nie­rungs­richtlinie.

Quelle: ra-online, VG Stuttgart

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