21.11.2024
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Sie sehen die Außenfassade einer Niederlassung des Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) mit dem Bundesadler und passendem Schriftzug der Behörde.

Dokument-Nr. 4515

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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil01.06.2007

Übertritt zum christlichen Glauben schützt vor Abschiebung in den Iran

Es ist einem Asylbewerber nach der nun unmittelbar geltenden Richtlinie des Rates der Europäischen Union über Mindestnormen für die Anerkennung von Flüchtlingen (so genannte „Quali­fi­ka­ti­o­ns­richtlinie“) nicht zumutbar, seine Religi­o­ns­ausübung im Heimatland auf den privaten und „nachbar­schaftlich-kommunikativen“ Bereich zu beschränken, um so Gefährdungen seiner Person zu vermeiden. Der Schutz religiöser Betätigungen ist nunmehr umfassend und erfasst auch die Religi­o­ns­ausübung in der Öffentlichkeit. Das hat das Verwal­tungs­gericht Stuttgart entschieden.

Die Klägerin, eine iranische Asylbewerberin, reiste im Jahr 2000 zusammen mit ihren beiden Söhnen nach Deutschland und trug zur Begründung ihres Asylantrages vor, sie sei vor 19 Jahren zum christlichen Glauben übergetreten Ihr (erstes) Asylverfahren sowie mehrere Folgeverfahren blieben bislang erfolglos. Das Verwal­tungs­gericht wies ihre Klagen u.a. mit der Begründung ab, das religiöse Existenzminimum, das im Wesentlichen die Religi­o­ns­ausübung im privaten und „nachbar­schaftlich-kommunikativen“ Bereich umfasse, sei im Iran auch für Christen gewahrt. Erst ein in der Öffentlichkeit vorgetragenes religiöses Bekenntnis oder missionarisches Tätigwerden führe zu einer Gefährdung. Solche Aktivitäten seien aber derzeit asylrechtlich nicht geschützt. Mit ihrem erneuten Asylfolgeantrag berief sich die Klägerin nunmehr auf die „Quali­fi­ka­ti­o­ns­richtlinie“ des Rates der Europäischen Union. Sie machte geltend, sie habe nach ihrer Eheschließung mit einem Moslem ihrer Familie wegen im Iran die ganzen Jahre ihren Glauben nach außen verheimlicht. Nun aber könne sie im Iran so nicht mehr weiterleben, vielmehr wolle sie über ihren Glauben frei sprechen und christliche Gottesdienste besuchen.

Die 11. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts führte aus:

Die Rechtslage habe sich nachträglich zugunsten der Klägerin durch die nunmehr unmittelbar anwendbare „Quali­fi­ka­ti­o­ns­richtlinie“ des Rates der Europäischen Union geändert. Danach umfasse der bei den Verfol­gungs­gründen zu berück­sich­tigende Begriff der Religion insbesondere ... Glaubens­über­zeu­gungen, die Teilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinung­s­äu­ße­rungen und Verhal­tens­weisen Einzelner oder der Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Dies verbiete eine Beschränkung des Flücht­lings­schutzes insbesondere auf den privaten Bereich als „religiöses Existenzminimum“ (forum internum) und bedeute damit eine Erweiterung des Flücht­lings­schutzes. Denn nun werde auch ein in der Öffentlichkeit vorgetragenes religiöses Bekenntnis oder missionarisches Tätigwerden geschützt. Der Klägerin sei daher nicht (mehr) zuzumuten, nach einer Rückkehr in den Iran ihre Religion nur verdeckt auszuüben und ihren Glauben nicht nach außen offen vertreten zu dürfen, insbesondere nach Jahren offener und intensivierter Religi­o­ns­ausübung in Deutschland. Im Iran drohten aber konvertierten Christen wegen des Glaubens­wechsels generell Repressionen, insbesondere, wenn die neue religiöse Überzeugung auch offensiv vertreten werde, etwa bei Verstößen gegen das Missi­o­nie­rungs­verbot.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 09.07.2007

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