24.11.2024
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Sie sehen mehrere Weintrauben, die noch am Weinstock hängen.

Dokument-Nr. 5007

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Urteil27.09.2007Verwaltungsgericht Stuttgart1 K 27/06, 1 K 28/06
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Verwaltungsgericht Stuttgart Urteil27.09.2007

Kein Weinberg auf frost­ge­fährdeten Flächen

Das Weingesetz verbietet die Neuanpflanzung von Rebflächen, wenn diese wegen Frostgefahr nicht zur Erzeugung von Qualitätswein b.A. geeignet sind. Das Verwal­tungs­gericht Stuttgart hat entsprechende Klagen zweier Winzer aus dem Landkreis Heilbronn gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regie­rungs­prä­sidium Stuttgart, abgewiesen.

Die Kläger beantragten im Februar 2001 beim Regie­rungs­prä­sidium Stuttgart die Zuteilung eines Rechtes auf Neuanpflanzung von Rebflächen im Umfang von 1890 m² bzw. 1669 m². Das Regie­rungs­prä­sidium Stuttgart lehnte am 08.06.2003 die Anträge ab. Hiergegen erhoben die Kläger Klage und legten hierzu ein von ihnen eingeholtes Sachver­stän­di­gen­gut­achten vor, wonach die Flächen für den nachhaltigen Anbau von Trauben zur Gewinnung von Qualitätswein geeignet seien; eine Frostgefährdung sei nicht belegbar. Die 1. Kammer des Verwal­tungs­ge­richts holte ein (weiteres) Gutachten beim Deutschen Wetterdienst ein und führte in seinen Urteilen aus:

Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Neupflan­zungs­rechts, da die vorgesehenen Flächen frostgefährdet seien. Nach den maßgeblichen Bestimmungen des Weingesetzes dürften Erzeugern Genehmigungen für Neuan­pflan­zungen nur für Flächen erteilt werden, die zur Erzeugung von Qualitätswein b.A. (Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete) geeignet und bestimmt seien. Bei der Frage der weinbaulichen Eignung seien neben Höhenlage sowie Hangneigung und Boden­be­schaf­fenheit u.a. auch Frostgefährdung zu berücksichtigen. Die Grundstücke der Kläger seien nicht weinbaulich geeignet, da sie nach dem Gutachten des deutschen Wetterdienstes frostgefährdet seien. Der Sachverständige vom Deutschen Wetterdienst komme in seinem Gutachten vom Dezember 2006 zu dem Ergebnis, dass eine starke bis sehr starke Schad­frost­ge­fährdung bestehe. Dabei habe der Sachverständige einen Zeitraums von 1951 bis 2005 und damit auch die wärmeren Jahre der Periode 1990 bis 2005 berücksichtigt. Weiter habe der Sachverständige festgestellt, dass die Wahrschein­lichkeit für die die Reben gefährdenden Spätfröste im Frühjahr nach neueren Untersuchungen auch in den letzten Jahren nicht abgenommen habe. Ob in unmittelbarer Nähe der Flächen mit behördlicher Genehmigung bereits Wein angebaut werde, sei unerheblich. Abgesehen von der Frage, ob bei solchen weinbaulich genutzten Flächen tatsächlich vergleichbare Bedingungen herrschten, könnten die Kläger aus einer - dann zu Unrecht - erteilten Genehmigung für andere Bereiche jedenfalls keinen Geneh­mi­gungs­an­spruch für ihre Grundstücke herleiten.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 15.10.2007

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